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Rekordverdächtig hohe Erledigungsquote
Medienmitteilung zum Jahresbericht 2011
Nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 1. Januar 2011 scheint die hin und wieder geäusserte Aussage, die Friedensrichterämter seien blosse «Durchlauferhitzer», mit den vorliegenden Resultaten endgültig vom Tisch zu sein. Nachdem die Erledigungsquote bereits in den Jahrzehnten zuvor mit über 50 Prozent stets hoch war, konnten im vergangenen Jahr 2/3 der Klagen, also 65 Prozent aller Streitigkeiten, bereits im friedensrichterlichen Verfahren einer Lösung zugeführt werden. Dieser im Vergleich mit den letzten Jahrzehnten absolute Spitzenwert ist erklärbar mit der neuen Zuständigkeit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und u.a. mit dem Wegfall der strittigen Ehescheidungs- und Trennungsklagen, der Vaterschafts- und Ehrverletzungsklagen sowie der Klagen, bei denen das Handelsgericht zuständig ist.
Im vergangenen Jahr sind in der Stadt Zürich 3'208 Schlichtungsgesuche eingereicht worden. Dies sind 150 Klagen mehr als im Vorjahr. Von den abgeschlossenen 3'104 Verfahren betraf der Hauptanteil mit 2'328 Schlichtungsgesuchen Konflikte des alltäglichen Lebens u.a.: Forderungsklagen, Nachbarschaftsklagen, Konsumentenstreitigkeiten, erbrechtliche Klagen und Testamentsanfechtungen.
Total 91 Prozent der dem Friedensrichter unterbreiteten Schlichtungsgesuche wurden in einer Verfahrensdauer unter 3 Monaten behandelt. Jede erfolgreiche Verhandlung entlastet somit die Gerichte, ergibt finanzielle Einsparungen bei den Parteien bzw. beim Staat und stellt den Rechtsfrieden raschmöglichst wieder her.
Seit dem 1. Januar 2011 werden nach einem Beschluss des Kantonsrates die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in der Stadt Zürich nicht mehr wie bisher direkt beim Arbeitsgericht anhängig gemacht, sondern sind mit einem Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt einzureichen.
Total sind von den Friedensrichterämtern 776 arbeitsrechtliche Streitigkeiten behandelt worden. Davon wurden 459 erstinstanzlich und rechtsverbindlich erledigt. In den strittigen Verfahren wurde der klagenden Partei die Klagebewilligung an das Arbeitsgericht ausgestellt.
Bei den Arbeitsstreitigkeiten handelt es sich um Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Ansprüchen, die ein Arbeitsverhältnis betreffen. Die betroffenen Branchen umfassen sowohl Berufe mit tiefem Lohnniveau, aber auch mit hohen Einkommen oder Bonusansprüchen. Von der Gastronomie, der Reinigungs-branche über die KMU's bis hin zu den Banken und Versicherungsgesellschaften sind alle Bereiche auszumachen.
Bereits nach wenigen Wochen zeigte sich, dass die zahlreichen Verfahren äusserst anspruchsvoll, jedoch mit der nötigen Sorgfalt, Fingerspitzengefühl und mit genügend Zeit vielfach einer Lösung zugeführt werden konnten. Obwohl gut vorbereitet, waren die Friedensrichter über die Palette der vorgetragenen Streitigkeiten etwas überrascht: unterschiedliche Rechtsfolgen je nach Auflösungsart des Arbeitsvertrages, Kündigung zur Unzeit, missbräuchliche Kündigung, Kündigungsfrist, Konkurrenzverbot, Schaden-ersatz, Krankheit, Arztzeugnis, Lohnabrechnung, Arbeitszeugnis, Ferienanspruch, Überstundenlohn, Bonus- und Gratifikationsansprüche, Persönlichkeitsverletzung, Datenschutz im Arbeitsrecht, Weiterbildung, Gesamtarbeitsverträge usw.
Bei Schlichtungsgesuchen bis zu einem Streitwert von CHF 2'000 wurden bei 163 Verfahren ein Entscheid (Urteil) gefällt und vom neuen Instrument des Urteils-vorschlages (bis CHF 5'000) wurde 134 Mal Gebrauch gemacht, wobei in 21 Fällen von einer der Parteien der Vorschlag abgelehnt wurde. Von der neuen Möglichkeit eines Mediationsverfahrens anstelle des gerichtlichen Verfahrens wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
Die neue ZPO hat den Friedensrichtern mehr Schlichtungsgesuche, aber auch administrative Mehrarbeit sowie neue, willkommene Kompetenzen gebracht. Ausserdem liessen sich in rund der Hälfte aller durchgeführten Schlichtungsverfahren die Parteien begleiten oder vertreten, was insgesamt eine Bereicherung darstellt, jedoch auch zu längeren Sitzungen führt.
Nach einem Jahr erster Erfahrungen mit der neuen ZPO darf diese als innovativ und zukunftsgerichtet bezeichnet werden und ist dem Grundsatz «zuerst schlichten, dann richten» verpflichtet.
26. Januar 2012; Robert Schönbächler, Präsident Bezirksverband Zürich
Der Jahresbericht 2011 ist soeben erschienen und steht auch als Download zur Verfügung.
Rückfragen jederzeit an:
Robert Schönbächler

