Persönlichkeitsverletzungen

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Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage / das Schlichtungsgesuch eingereicht werden?

Klagen sind beim Friedensrichteramt am Wohnort oder Sitz einer der Parteien einzureichen.


Möglichkeiten: In welchen Fällen ist eine Klage sinnvoll?

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. (Art. 28 ff. ZGB).

Dem Gericht kann beantragt werden, dass der verletzenden Person insbesondere verboten wird, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer aufzuhalten, sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Wohnquartieren, aufzuhalten; mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischen, schriftlichem oder elektronischen Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. (Art. 28b ff. ZGB).


Formalitäten: Welche Beilagen sind nötig?

Der Klage sind, sofern vorhanden, Belege und weitere Beweise beizulegen. Bei der Abfassung des Rechtsbegehrens ist das Friedensrichteramt behilflich.


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