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Pfändung oder Konkurs

Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortführen

Nachdem dem Schuldner oder der Schuldnerin der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, kann der Gläubiger bzw. die Gläubigerin das Betreibungsverfahren weiterführen.

Voraussetzungen für das Fortsetzungsbegehren

Eine der beiden Voraussetzungen muss erfüllt sein, damit Sie als Gläubiger bzw. Gläubigerin das Betreibungsverfahren fortführen können:

  1. Der Schuldner oder die Schuldnerin hat im Zahlungsbefehlsverfahren nicht Rechtsvorschlag erhoben, oder
  2. Sie haben den Rechtsvorschlag beseitigen können und der Entscheid ist vollstreckbar.

Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

Das Betreibungsamt entscheidet, ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist. Ausschlaggebend sind

  • die Eigenschaft des Schuldners / der Schuldnerin (im Handelsregister eingetragen?)
  • die Art der Forderung.

Abschluss der Pfändung

Nachdem das Betreibungsamt die Pfändung abgeschlossen hat, erhalten Sie als Gläubiger/Gläubigerin entweder

  • eine Pfändungsurkunde, wenn Vermögenswerte oder Einkommen gepfändet wurden, oder
  • einen Verlustschein, wenn nichts oder zu wenig pfändbar war.

Abschluss der Fortsetzung auf Konkurs

Hat das Betreibungsamt dem Schuldner oder der Schuldnerin eine Konkursandrohung zugestellt, ist das Verfahren beim Betreibungsamt beendet.

Als Gläubiger/Gläubigerin können Sie nun beim Konkursgericht ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses  stellen. Beachten Sie dabei die einzuhaltenden Fristen. Der Konkursrichter verlangt zudem einen Kostenvorschuss von etwa CHF 1800.

Zuständig: Bezirksgericht Zürich, Konkursgericht, Postfach, 8036 Zürich

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