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Zum SeitenanfangRechtsvorschlag
Der auf dem Zahlungsbefehl bezeichnete Schuldner kann innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls mit dem Rechtsvorschlag die Forderung bestreiten.
Ausnahme Wechselbetreibung: Frist 5 Tage
Rechtsvorschlag beseitigen
Forderungsgrund (Beispiele)
- Rechnung
- Mündliche Schuldanerkennung
- Mahnung
→ Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichteramt (Schlichtungsbehörde)
Forderungsgrund Art. 80, 82 SchKG
- Vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid
- Vollstreckbare Öffentliche Urkunde
- Unterschriebene Schuldanerkennung
- Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde
→ Rechtsöffnungsbegehren beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich
Forderungsgrund
- Arbeitsrechtliche Forderungen
→ Klage beim zuständigen Friedensrichteramt (Kanton Zürich)
Forderungsgrund
- Forderung aus Mietverhältnis
Rechtsöffnungstitel gemäss Artikel 82 SchKG (unterschriebener Mietvertrag, unterschriebene Schuldanerkennung usw.) vorhanden
→ Rechtsöffnungsgesuch beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht summarisches Verfahren, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich
Mündlicher Mietvertrag, Forderungsklage, Aberkennungsklage, Schluss-Abrechnung Mietverhältnis usw.
→ Klage bei der Schlichtungsbehörde am Mietgericht Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich
Rechtsöffnungskosten, Prozessentschädigungen, Gerichtsgebühren
Rechtsöffnungskosten sind gemäss Artikel 68 SchKG Betreibungskosten, welche im Fortsetzungsbegehren angemeldet werden können
Prozessentschädigungen, Gerichtsgebühren usw. aus einem ordentlichen Zivilprozess sind keine Betreibungskosten und dürfen im folgenden Fortsetzungsbegehren nicht erhoben werden. Der berechtigte Gläubiger muss dafür ein besonderes Verfahren führen

