Verlustschein

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Genügte der Erlös aus der Steigerung sämtlicher Vermögenswerte nicht zur Deckung der Gläubigerforderungen oder waren gar keine Werte vorhanden, erhält der

  • Pfändungsgläubiger einen Verlustschein (Verjährungsfrist 20 Jahre)
  • Faustpfand-/Grundpfand-Gläubiger einen Pfandausfallschein
Erläuterungen auf den verschiedenen Urkunden beachten

Verlustscheine löscht das Betreibungsamt auf Antrag und mit entsprechender Zahlungsbestätigung/Quittung


Zahlung Verlustschein

Der Schuldner oder die Schuldnerin können den Verlustscheinbetrag jederzeit beim Betreibungsamt bezahlen.
Damit ist die Forderung getilgt.


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