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Zum SeitenanfangVerlustschein
Genügte der Erlös aus der Steigerung sämtlicher Vermögenswerte nicht zur Deckung der Gläubigerforderungen oder waren gar keine Werte vorhanden, erhält der
- Pfändungsgläubiger einen Verlustschein (Verjährungsfrist 20 Jahre)
- Faustpfand-/Grundpfand-Gläubiger einen Pfandausfallschein
Verlustscheine löscht das Betreibungsamt auf Antrag und mit entsprechender Zahlungsbestätigung/Quittung
Zahlung Verlustschein
Der Schuldner oder die Schuldnerin können den Verlustscheinbetrag jederzeit beim Betreibungsamt bezahlen.
Damit ist die Forderung getilgt.

