Verwertung

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Verwertungsbegehren

Verwertungsbegehren Vermögenswerte verwertet das Betreibungsamt nur, wenn der Gläubiger das entsprechende Begehren stellt

In der einfachen Lohn-/Einkommenspfändung ist kein Verwertungsbegehren zu stellen


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Pfändung

Fristen siehe Pfändungsurkunde


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Faustpfand

Faustpfand Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens: Frühestens einen Monat, spätestens ein Jahr nach Zustellung Zahlungsbefehl


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Grundpfand

Grundpfand Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens: Frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach Zustellung Zahlungsbefehl. Ohne rechtzeitiges Verwertungsbegehren kein Verlustschein/Pfandausfallschein

Erläuterungen der verschiedenen Urkunden beachten


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Aufschub der Verwertung

Aufschub der Verwertung Macht der Betriebene glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, schiebt das Betreibungsamt die Verwertung nach bezahlter erster Rate um höchstens zwölf Monate hinaus


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Versteigerung

Versteigerungen von beweglichen Sachen finden am Donnerstag Nachmittag im Gantlokal Bullingerstrasse 60 8004 Zürich statt

Das Gantlokal  wird vom Betreibungsamt Zürich 5 geführt


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