Navigationspfad
Zum SeitenanfangVerwertung
Verwertungsbegehren
Verwertungsbegehren Vermögenswerte verwertet das Betreibungsamt nur, wenn der Gläubiger das entsprechende Begehren stellt
In der einfachen Lohn-/Einkommenspfändung ist kein Verwertungsbegehren zu stellen
Faustpfand
Faustpfand Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens: Frühestens einen Monat, spätestens ein Jahr nach Zustellung Zahlungsbefehl
Grundpfand
Grundpfand Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens: Frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach Zustellung Zahlungsbefehl. Ohne rechtzeitiges Verwertungsbegehren kein Verlustschein/Pfandausfallschein
Erläuterungen der verschiedenen Urkunden beachten
Aufschub der Verwertung
Aufschub der Verwertung Macht der Betriebene glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, schiebt das Betreibungsamt die Verwertung nach bezahlter erster Rate um höchstens zwölf Monate hinaus

