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Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Stadtammannamtes
Gegen jede Verfügung, Amtshandlung sowie Verfügung kann Beschwerde erhoben werden, wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Stadtammannamt unangemessen handelte.
Frist
10 Tage seit Kenntnisnahme
Jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Zuständig
Bezirksgericht Zürich
Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter
Postfach
8026 Zürich
Anforderungen Beschwerdeschrift
Begründet, Antrag, zweifache Ausfertigung, deutsche Sprache, Beweismittel

