Wegnahme, Herausgabe

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Übergibt eine Person nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder aus irgendwelchen Gründen einen Gegenstand?

Auf Gesuch befiehlt der Richter der Person, die Sache unverzüglich herauszugeben.

Kommt die Person diesem Befehl nicht nach, kann die ersuchende Partei das Stadtammannamt mit der Vollstreckung beauftragen


Verfahren

  1. Begründetes Gesuch für Herausgabebefehl (zusammen mit sämtlichen Unterlagen) an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht summarisches Verfahren, Postfach, 8026 Zürich

    Sollte trotz Befehl Sache nicht herausgegeben werden
  2. Rechtskräftiger Herausgabeentscheid mit Antrag zur Zwangsvollstreckung an das
  3. zuständige Stadtammannamt, welches die Wegnahme vollstreckt Zeitbedarf von Gesuch bis Vollzug: mehrere Wochen


Kosten

Kosten Das Stadtammannamt kann einen Vorschuss der absehbaren Verfahrenskosten verlangen


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