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Zum SeitenanfangBeiratschaft
Fallbeispiel
Herr Z. besitzt aus einer Erbschaft ein ansehnliches Vermögen. Er leidet an Spielsucht und hat schon einen Grossteil seines Vermögens verspielt, die Hoffnung auf den ersehnten Gewinn jedoch noch nicht aufgegeben. Es besteht Gefahr, dass er sein ganzes Vermögen verliert und dadurch verarmt.
Schutz des Vermögens
Die Beiratschaft bezweckt vorwiegend den Schutz des Vermögens. Die Verwaltung des Vermögens wird einem Beirat übertragen und die verbeiratete Person kann darüber nicht mehr selbständig verfügen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird entsprechend eingeschränkt. Zusätzlich kann angeordnet werden, dass die verbeiratete Person wichtige Rechtsgeschäfte wie Darlehen, Schenkungen, Kauf und Verkauf von Liegenschaften etc. nur noch mit Zustimmung des Beirates rechtswirksam vornehmen kann.
Misswirtschaft oder Verschwendung
Eine Beiratschaft wird vor allem dann angeordnet, wenn Gefahr besteht, dass jemand sein Vermögen durch unsinnige Rechtsgeschäfte oder durch Misswirtschaft verschwendet oder wenn Gefahr besteht, dass jemand wegen seines Schwächezustandes von Dritten übervorteilt oder ausgenützt wird und dadurch in eine Notlage zu geraten oder zu verarmen droht.
Persönlicher Bereich und Einkünfte
Die verbeiratete Person bleibt im persönlichen Bereich (Arbeit, Wohnung, ärztliche Betreuung etc.) voll handlungsfähig und kann auch über ihr Einkommen und die Vermögenserträge frei verfügen.
Anordnung durch den Bezirksrat
Die Beiratschaft wird durch den Bezirksrat auf Antrag der Vormundschaftsbehörde angeordnet und im Amtsblatt des Wohnsitz- und Heimatkantons veröffentlicht.

