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Zum SeitenanfangBeistandschaft
Fallbeispiel
Frau K. ist 83 Jahre alt. Sie lebt alleine und sehr zurückgezogen in ihrer Wohnung. Sie kann ihren Haushalt nicht mehr selber besorgen und vernachlässigt ihre Pflege und ärztliche Betreuung. Sie ist geistig verwirrt und hat den Überblick über ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten verloren. Sie kommt ihren elementarsten finanziellen Verpflichtungen wie Mietzins, Krankenkasse, Versicherungen etc. nicht mehr nach. Erhält Frau K. einen Vormund?
Voraussetzungen
Kann eine Person infolge geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung oder infolge Suchtkrankheit ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen und ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen und kann sie auch niemanden bevollmächtigen, ernennt die Vormundschaftsbehörde für sie einen Beistand.
Selbstbestimmungsrecht bleibt erhalten
Die Beistandschaft ist die mildeste vormundschaftliche Massnahme. Die Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Die verbeiständete Person kann, sofern sie urteilsfähig ist, nach wie vor selbständig handeln und auch Verträge abschliessen. Der Beistand kann nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person oder mit Zwang irgendwelche Vorkehren treffen. Eine Beistandschaft ist daher ungeeignet, wenn die betroffene Person die Handlungen des Beistands durchkreuzt. Solange die betroffene Person dessen Handeln akzeptiert, ist eine Vormundschaft nicht notwendig.
Die Beistandschaft hat heute die Vormundschaft weitgehend verdrängt und ist im Verlaufe der Jahre zur wichtigsten Massnahme zum Schutze von hilfsbedürftigen, vor allem auch betagten Personen geworden.
Aufgaben des Beistandes
Ein Beistand kann zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit, z.B. zum Verkauf einer Liegenschaft, zur Führung eines Prozesses oder zur Vertretung bei einer Nachlassregelung, oder auch zur Verwaltung des Vermögens bestellt werden.
Einem Beistand können aber auch sehr weitreichende Befugnisse übertragen werden. So kann er z.B. beauftragt werden, die Einkünfte und das Vermögen zu verwalten, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen sowie für hinreichende persönliche, soziale und medizinische Betreuung und für geeignete Unterkunft zu sorgen.
Beistandschaft auf eigenes Begehren
Einer Person kann auch ein Beistand auf eigenes Begehren bestellt werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag.
Nicht jede hilfsbedürftige Person bekommt jedoch einen Beistand. Anspruch auf vormundschaftliche Hilfe hat jemand nur, wenn ihm die notwendige Unterstützung und Hilfe nicht durch Dritte oder durch private oder öffentliche Sozialdienste gewährt werden kann.

