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Zum SeitenanfangVormundschaft
Fallbeispiel
Frau S. leidet an einer schweren psychischen Erkrankung. Sie zeigt keinerlei Einsicht in ihr Kranksein und verweigert jegliche ärztliche Betreuung und medikamentöse Behandlung. Immer wieder droht ihr wegen Nachtruhestörungen und Beschimpfungen von Nachbarn die Kündigung der Wohnung. Sie leidet unter einem Bestehlungswahn und hat deswegen schon gegen viele Personen Strafanzeige und Schadenersatzklagen eingereicht. In manischen Krankheitsphasen verschwendet sie ihr Einkommen durch sinnlose Anschaffungen und Kreditkäufe. Sie kümmert sich weder um ihre administrativen Belange, noch erfüllt sie ihre laufenden Verpflichtungen. Sie wird immer wieder betrieben und es droht eine Überschuldung.
Entzug der Handlungsfähigkeit
Die Vormundschaft ist die einschneidendste Massnahme. Die Handlungsfähigkeit einer entmündigten Person wird sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht entzogen. Der Vormund vertritt die bevormundete Person in allen Angelegenheiten. Sie kann nur noch im Rahmen der höchstpersönlichen Rechte (z.B. Zustimmung zu einer Operation, Errichtung eines Testaments) selbständig handeln.
Entmündigungsgründe
Eine Vormundschaft darf nur angeordnet werden, wenn ein Entmündigungsgrund vorliegt (geistige Behinderung oder psychische Erkrankung, Suchkrankheit, Misswirtschaft oder Verschwendung).
Soziale Voraussetzungen
Die Entmündigung darf sodann nur angeordnet werden, wenn nebst einem Entmündigungsgrund auch die sozialen Voraussetzungen gegeben sind. So z.B. wenn die betroffene Person ihr Einkommen und Vermögen durch unsinnige Anschaffungen verschleudert, ihren elementarsten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, sich stark verschuldet und ihre wirtschaftliche Existenz bedroht, oder wenn jemand keinerlei Einsicht in seine Schutzbedürftigkeit zeigt, jegliche Hilfe verweigert und ohne vormundschaftlichen Schutz sich gesundheitlich schwer gefährden und völlig verwahrlosen würde.
Verhältnismässigkeit
Die Entmündigung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Sie wird daher nur dann angeordnet, wenn der betroffenen Person zu ihrem Schutz das Selbstbestimmungsrecht entzogen werden muss und wenn mildere Massnahmen (Beistandschaft, Beiratschaft) nicht zum Ziele führen.
Hilfe für geistig Behinderte
Fallbeispiel
Anna hat ein Geburtsgebrechen und ist seither geistig behindert. Sie lebt in einem Behindertenheim und arbeitet in der integrierten Werkstätte. Ihre Eltern kümmern sich um sämtliche Angelegenheiten. Anna bezieht eine IV-Rente und Zusatzleistungen, welche auf ein Konto bei der Bank A überwiesen werden. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit ist die Bank nicht mehr einverstanden, dass die Eltern über das Konto von Anna verfügen. Muss Anna bevormundet werden?
Solange sich die Eltern hinreichend um ihr geistig behindertes Kind kümmern, kann in der Regel - auch wenn dieses bereits volljährig ist - von einer vormundschaftlichen Massnahme abgesehen werden.
Die Vormundschaftsbehörde kann z.B. die Eltern bevollmächtigen, damit sie wieder über das Konto ihres volljährigen Kindes verfügen können.
Zur Vertretung für besondere Angelegenheiten, z.B. bei einer Nachlassregelung, genügt es zumeist, wenn die Vormundschaftsbehörde eine entsprechend beschränkte Beistandschaft anordnet.
Wenn jedoch solche beschränkte Unterstützungsmassnahmen nicht genügen, ist durch die Vormundschaftsbehörde ein Vertreter zu bezeichnen. Dabei kann die behinderte, volljährige Person entweder weiterhin unter die elterliche Sorge ihrer Eltern gestellt werden, oder es wird ihr zur umfassenden Vertretung und Betreuung ein Beistand oder Vormund bestellt.

