Kinder & Jugendliche

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Kinder und Jugendliche können in vielen Bereichen noch nicht selbständig handeln und entscheiden. Es braucht daher jemanden, der ihre Interessen vertritt und ihre Rechte wahrnimmt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Eltern, ihr Kind zu vertreten und für eine angemessene Erziehung, Pflege und Ausbildung besorgt zu sein.

Sind die Eltern verheiratet, tragen sie gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind. Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Bei geschiedenen Eltern steht die elterliche Sorge dem Elternteil zu, dem das Kind durch das Gericht zugesprochen wurde. Auf gemeinsamen Antrag kann unter gewissen Voraussetzungen sowohl geschiedenen wie auch unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden.



Wenn sich aufgrund äusserer Umstände oder aus persönlichen Gründen bei der Betreuung und Erziehung Schwierigkeiten ergeben, können sich die Eltern – aber auch die Kinder und Jugendlichen – an Drittpersonen oder verschiedene Institutionen wenden, welche sie beraten und unterstützen.

Sollten die Bemühungen der Familie, anderer Bezugspersonen, der Schule, der Sozialzentren etc. nicht ausreichen oder von vornherein als aussichtslos erscheinen, um eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, hat die Vormundschaftsbehörde tätig zu werden.

Sind die Eltern an der Vertretung ihres Kindes verhindert, ist ein gesetzlicher Vertreter zu bestimmen.


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