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Zum SeitenanfangKind geschiedener Eltern
Fallbeispiel 1
Die Eltern des 14–jährigen Stephan sind seit 6 Jahren geschieden. Stephan wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Zwischen ihm und seiner Mutter gibt es zunehmend Probleme. Stephan möchte bei seinem Vater leben. Der Vater wünscht eine Abänderung der Zuteilung der elterlichen Sorge. Wer ist dafür zuständig?
Geschiedene Eltern, die sich einig sind, können bei der Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag hin die Neuregelung der elterlichen Sorge beantragen. Bei Uneinigkeit muss direkt beim Gericht geklagt werden.
Fallbeispiel 2
Die Eltern des 6-jährigen Manuel sind geschieden. Das Gericht hat das Kind unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Vater wünscht eine Abänderung der Besuchsregelung. Wer ist dafür zuständig?
Wenn sich seit der Scheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben und es im Interesse des Kindes liegt, kann die Vormundschaftsbehörde auf Antrag eines Elternteils oder des urteilsfähigen Kindes das Scheidungsurteil abändern und das Besuchsrecht neu festlegen.
Fallbeispiel 3
Der Vater von Laura musste sich beruflich neu orientieren und ist nicht mehr in der Lage, die vom Gericht im Rahmen des seinerzeitigen Scheidungsverfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zu bezahlen. Er möchte eine Neuregelung. Wer ist zuständig?
Geschiedene Eltern, die sich einig sind, können bei der Vormundschaftsbehörde eine Vereinbarung betreffend Neuregelung der Unterhaltsbeiträge zur Genehmigung einreichen. Dabei werden die Eltern durch die Elternberatungsstelle der Sozialen Dienste Zürich unterstützt. Bei Uneinigkeit muss direkt beim Gericht geklagt werden.

