Kind ohne Vertretung

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Fallbeispiel 1

Die Mutter von Alexandra ist ledig und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Kurz nach dem 10. Geburtstag von Alexandra stirbt die Mutter. Wer kümmert sich jetzt um Alexandra?
Ist ein Kind ohne gesetzliche Vertretung (Tod, allenfalls auch mangelnde Handlungsfähigkeit des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge), muss die Vormundschaftsbehörde einen gesetzlichen Vertreter ernennen. Dabei kann die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen oder ein Vormund ernannt werden, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. Die gleiche Regelung gilt, wenn bei geschiedenen Eltern der/die alleinige Inhaber/in der elterlichen Sorge verstorben ist.


Fallbeispiel 2

Herr Z., ein erfolgreicher Geschäftsmann, hinterlässt nach seinem Tode der Ehefrau, den zwei minderjährigen Töchtern und dem volljährigen Sohn ein ansehnliches Vermögen. Der volljährige Sohn fordert die Auszahlung seines Erbanteils.
Da die Ehefrau einerseits Erbin ist und damit ihre eigenen Interessen am Nachlass wahrnimmt und andererseits ihre minderjährigen Kinder bei der Nachlassregelung zu vertreten hätte, befindet sie sich in einem Interessenkonflikt. Deshalb ernennt die Vormundschaftsbehörde für die minderjährigen Kinder einen Beistand, der die Interessen der Kinder im Zusammenhang mit der Nachlassteilung wahrzunehmen hat (vgl. auch Kindesvermögen).


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