Navigationspfad
Zum SeitenanfangKind unverheirateter Eltern
Fallbeispiel
Sandra ist als Tochter einer nicht verheirateten Mutter geboren worden. Bekommt Sandra einen Vormund?
Weil die Eltern von Sandra nicht miteinander verheiratet sind, ist die Mutter, sofern sie selber mündig ist, alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Das Kind hat jedoch ein Recht darauf, dass Vaterschaft und Unterhalt geregelt werden.
In diesen Fragen werden die Eltern durch die Elternberatungsstelle der Sozialen Dienste Zürich unterstützt. Wird das Kind nicht innert angemessener Frist anerkannt und wird der Vormundschaftsbehörde kein Unterhaltsvertrag zur Genehmigung eingereicht, wird dem Kind in aller Regel ein Beistand gegeben. Dieser hat die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater wahrzunehmen und nötigenfalls eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage bei zuständigen Gericht zu erheben. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn die Mutter noch minderjährig ist, bekommt das Kind einen Vormund.
Sandra und ihr Vater haben gegenseitig einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt. Leben die Eltern nicht zusammen, organisieren sie diese Besuche selbständig. Können sie aber keine einvernehmliche und dem Kindeswohl entsprechende Vereinbarung treffen und führt auch eine Beratung und Vermittlung durch das zuständige Sozialzentrum oder durch andere Stellen zu keiner befriedigenden Lösung, so hat die Vormundschaftsbehörde auf Antrag eine Besuchsregelung festzulegen.
Auf gemeinsamen Antrag kann unter gewissen Voraussetzungen sowohl unverheirateten wie auch geschiedenen Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden.

