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Zum SeitenanfangMandatsträgerInnen
Ernennung
Die Vormundschaftsbehörde hat bei der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme (Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft) eine geeignete Person als MandatsträgerIn zu ernennen. Geeignet ist jede Person, die aufgrund ihres Charakters, ihrer Lebenserfahrung und ihrer Fachkenntnisse in der Lage ist, die ihr zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen.
Die Betroffenen und deren Eltern haben das Recht, eine Person, zu der sie Vertrauen haben (Familienangehörige, Bekannte etc.), als Mandatsträger/in vorzuschlagen. Allerdings ist auch hier die konkrete Eignung der vorgeschlagenen Person sorgfältig zu prüfen, und es muss deren Wahl unterbleiben, wenn sie den Anforderungen nicht genügt.
MandatsträgerInnen
Als vormundschaftliche MandatsträgerInnen kommen private Personen oder Mitarbeitende der Sozialen Dienste in Betracht. Alle haben bei der Erfüllung ihrer vormundschaftlichen Aufgabe die gleiche Rechtsstellung.
Berufliche MandatsträgerInnen
Berufliche MandatsträgerInnen sind die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste in den fünf Sozialzentren.
Private MandatsträgerInnen
Ohne den Einsatz von freiwilligen HelferInnen wäre die Betreuung der vielen hilfsbedürftigen Menschen nicht gewährleistet, zumal eine grosse Zahl von ihnen keine näheren Verwandte oder Bekannte hat, die das Amt eines/einer vormundschaftlichen MandatsträgerIn übernehmen könnten.
Es ist der Vormundschaftsbehörde daher ein grosses Anliegen, dass möglichst viele Freiwillige bereit sind, einem schutzbedürftigen Menschen im Rahmen eines vormundschaftlichen Mandates zu helfen. Die Erfüllung einer solchen Aufgabe ist immer auch eine persönliche Herausforderung und bietet Gelegenheit für vielfältige Kontakte und neue interessante Erfahrungen.
Fühlen Sie sich angesprochen, ein vormundschaftliches Mandat zu übernehmen?
Das Sekretariat Begleitung privater MandatsträgerInnen orientiert Sie gerne bei einem persönlichen Gespräch über die Einsatzmöglichkeiten.
Mit Ihrem Engagement tragen Sie viel dazu bei, unsere Stadt für hilfsbedürftige Menschen menschlicher zu machen. Dafür gebührt Ihnen unser herzlicher Dank!
Privatpersonen, die sich bereit erklären, ein vormundschaftliches Mandat auszuüben, werden von den Sozialen Diensten sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und bei Problemen oder Schwierigkeiten beraten und unterstützt.
Entschädigung
Die Mandatsträger und Mandatsträgerinnen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Sie wird ihnen entweder aus dem Vermögen der betreuten Person oder, sofern kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist, aus der Amtskasse entrichtet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Aufwand der Mandatsträger/innen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der betreuten Personen.
Aufsicht
Die Mandatsträger und Mandatsträgerinnen üben ihr Amt weitgehend selbständig aus und tragen dafür auch die Verantwortung (zu den Aufgaben im Einzelnen, siehe das Merkblatt). Sie stehen jedoch unter der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde, welche ihre Tätigkeit überwacht und begleitet, und deren Zustimmung für bestimmte Geschäfte notwendig ist.

