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Gesetzmässigkeit
Das Kindesrecht ist in den Art. 252-327 und das Vormundschaftsrecht in den Art. 360-455 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Das kantonale Einführungsgesetz zum ZGB enthält Vorschriften zur Organisation und zur Zuständigkeit. Für das Verfahren gelten vor allem die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass die vormundschaftlichen Behörden bei ihrer Tätigkeit an die Gesetze gebunden sind und nur dort handeln können, wo eine Rechtsgrundlage besteht. Dadurch sind die betroffenen Personen vor willkürlicher und ungerechtfertigter Einmischung des Staates in ihre privaten Angelegenheiten geschützt. Gesetzmässigkeit heisst aber auch, dass die Vormundschaftsbehörde nur dort Hilfe anbieten kann, wo es das Gesetz vorsieht.
Subsidiarität
Jede vormundschaftliche Massnahme ist nicht nur Hilfe, sondern auch ein Eingriff des Staates in die persönliche Freiheit und Privatsphäre der Betroffenen. Vormundschaftliche Massnahmen dürfen daher nur angeordnet werden, wenn sie zum Schutze der betroffenen Person zwingend erforderlich sind.
Es ist in erster Linie Aufgabe der Angehörigen, der nahestehenden Personen, aber auch der privaten und öffentlichen Sozialdienste und Beratungsstellen, Menschen in Schwierigkeiten die notwendige Hilfe und Unterstützung zu gewähren.
Das Einschreiten der Vormundschaftsbehörde ist immer subsidiär, letztes Mittel und nur dort am Platze, wo freiwillige Betreuung und Vertretung nicht ausreicht oder von vornherein nicht zum Ziel führt. Vormundschaftliche Massnahmen sind erst dann zu treffen, wenn die Mittel und Angebote der privaten und öffentlichen Sozialhilfe ausgeschöpft sind.
Verhältnismässigkeit
Das Prinzip der Verhältnismässigkeit besagt, dass die vormundschaftliche Massnahme nicht stärker sein darf, als dies zum Schutze der Betroffenen notwendig ist. Sie hat so schwach wie möglich, aber so stark wie nötig zu sein.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen, und ob der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zur Beschränkung der Freiheit steht.

