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Zum SeitenanfangHilfe oder Zwang?
Veraltete und zum Teil diskriminierende Begriffe, wie Vormundschaft oder Entmündigung, aber auch negative Schlagzeilen in den Medien vermitteln leider immer noch ein falsches Bild über vormundschaftliche Tätigkeit, wie sie aus heutiger Sicht verstanden wird.
Nicht Strafe sondern Hilfe
Das Vormundschaftsrecht hat nicht strafenden oder repressiven Charakter. Primäres Ziel jeglichen vormundschaftlichen Handelns ist der Schutz des Schwachen. Er hat absoluten Vorrang vor allen übrigen Interessen.
Nicht Zwang sondern Motivation
Auch im Vormundschaftswesen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Erfolg in der Sozialhilfe nicht auf Zwang, Entrechtung und Ausgrenzung beruht, sondern dass aktive Hilfeleistung und Begleitung, Förderung des Selbstbewusstseins und der Selbstverantwortung, Motivation und Vertrauen im Vordergrund stehen.
Recht auf Selbstbestimmung
Die Freiheit des Einzelnen soll nur soweit eingeschränkt werden, als dies zu seinem Schutze und zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins nötig ist. Auch dem schwachen, unbeholfenen oder sozial schwierigen Menschen ist die seiner Fähigkeit zur Selbstbestimmung entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung zu belassen. Es gibt jedoch Menschen, deren Fähigkeit zur Selbstbestimmung fehlt oder vermindert ist, weil sie noch minderjährig, geistig behindert, altersgebrechlich, psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind. Für sie ist vormundschaftliche Hilfe gedacht.
Nicht Interessen des Staates oder Dritter
Es kann nicht Aufgabe der Vormundschaftsbehörde sein, öffentliche Interessen des Staates oder solche der Erben an der Erhaltung oder Vermehrung der künftigen Erbschaft wahrzunehmen. Auch Störungen der öffentlichen Ordnung sind nicht durch vormundschaftliche, sondern durch strafrechtliche und polizeiliche Massnahmen zu beheben.

