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Spurabbau beim Bellevue

Medienmitteilung

Im Zusammenhang mit dem geplanten Spurabbau im Utoquai wurden gestern verschiedene Fragen bezüglich Verfahren bei einer Strassenprojektfestsetzung aufgeworfen. Der Stadtrat nimmt zu den aufgetauchten Unklarheiten Stellung.

12. April 2012

Die Projektierung eines Strassenprojektes, wie dasjenige des Spurabbaus beim Bellevue, gliedert sich gemäss Strassengesetz (LS 722.1) in verschiedene Phasen. Im vorliegenden Projekt des Spurabbaus beim Bellevue gestalteten sich diese Phasen wie folgt:

1. Gemäss § 45 Abs. 1 des Strassengesetzes arbeitet der Stadtrat das Strassenprojekt aus und gibt hernach der Baudirektion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren. Im konkreten Fall gestaltete sich dieser Verfahrensschritt wie folgt:

Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 hat das Tiefbauamt der Stadt Zürich der inzwischen zuständigen Volkswirtschaftsdirektion das Projekt zur Äusserung von Begehren unterbreitet.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 stimmte die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Verkehr) dem Projekt mit gewissen Auflagen zu. Es wurde insbesondere festgehalten, dass der Spurabbau im Utoquai nicht auf Kosten eines Fahrstreifens Richtung Quaibrücke erfolgen dürfe.

Anschliessend hat eine Besprechung zwischen den kantonalen und städtischen Stellen zur Bereinigung der offenen Fragen stattgefunden. Mit Zuschrift vom 11. Dezember 2009 bestätigte das zuständige Amt für Verkehr (Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich) der Stadt wörtlich Folgendes:

«Die Auflagen der Begehrensäusserung sowie die Nachforderung erachten wir als erfüllt, Sie können das Verfahren zur Projektfestsetzung starten.»

2. Das Strassengesetz sieht in § 45 Abs. 2 in einem nächsten Schritt vor, dass das Projekt nach Durchführung des Auflageverfahrens durch den Stadtrat festgesetzt wird.

Der Stadtrat hat entsprechend diesem Verfahrensschritt am 13. April 2011 das Projekt festgesetzt und die einzige eingegangene Einsprache als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Im Stadtratsbeschluss wurde betreffend Projektteil Utoquai und Schöckstrasse festgehalten, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann. Da kein Rekurs erhoben wurde, ist die Projektfestsetzung rechtsmittelmässig formell rechtskräftig geworden.

3. In einem nächsten Schritt sieht das Strassengesetz vor, dass das bereinigte Projekt durch den Regierungsrat genehmigt wird. Praxisgemäss wird eine solche Genehmigung erst nach einer allfällig erforderlichen Kreditgenehmigung eingeholt.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Stadt die Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes nach durchgeführter Volksabstimmung über den Kredit Sechseläutenplatz einholen wird. Gemäss Strassengesetz wird mit dem Genehmigungsgesuch darzulegen sein, ob und in welcher Weise den Begehrensäusserungen Rechnung getragen werden konnte. Die Stadt wird im Gesuch entsprechend darauf hinweisen, dass das zuständige kantonale Amt die in der Begehrensäusserung des Kantons gemachten Auflagen ausdrücklich als erfüllt erachtet hat. Der Stadtrat geht deshalb davon aus, dass dieses Strassenprojekt vom Regierungsrat genehmigt wird.

Der geschilderte Ablauf zeigt, dass das Verfahren bei Strassenprojektfestsetzungen sehr komplex ist. Es sind verschiedene kantonale Stellen involviert. Der Stadtrat geht von einer kohärenten Meinungsbildung innerhalb der kantonalen Verwaltung aus und erwartet deshalb im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat keine dem vorausgehenden Verfahren widersprechende Haltung, wie dies ständiger Praxis entspricht.

Für den Stadtrat
Die Stadtpräsidentin
Corine Mauch

 

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