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Wer kann forschen?

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Einsichtnahme in die Register

Zivilstandsregister sind öffentliche, aber der Öffentlichkeit nicht zugängliche Register.

Grundsätzlich dürfen sie von Einzelpersonen nicht eingesehen werden; diese sind jedoch berechtigt, von Eintragungen, welche sie persönlich betreffen, Auszüge zu erhalten.

In gleicher Weise sind gesetzliche und private Stellvertretungen unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht / Ernennungsurkunde zum Erhalt von Zivilstandsdokumenten berechtigt.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann einer nicht bezugsberechtigten Person eine Bewilligung zum Erhalt von Auszügen und Abschriften erteilen (Familienforschung). Die kantonale Aufsichtsbehörde kann auch die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe von Daten in der Form von Auszügen und Abschriften nicht zumutbar ist.

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