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Namenserklärung nach der Scheidung
Namenserklärung nach der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
Die Scheidung (oder Ungültigerklärung der Ehe) hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht), welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben, keine Auswirkung. Wer bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe innerhalb von einem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, erklären, seinen früheren oder angestammten Familiennamen wieder annehmen zu wollen.
Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt (nicht nur am Wohn- oder Heimatort) und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.
Nach Ablauf der Jahresfrist und auch im Falle der Verwitwung ist die Wiederannahme eines früheren Namens nur durch eine ordentliche Namensänderung möglich. Zuständig dafür ist die kantonale Namensänderungsbehörde.
Für Namenserklärungen muss dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich folgendes vorgelegt werden:
Schweizerinnen und Schweizer
- Pass oder Identitätskarte
- Falls Sie nicht Ihren ledigen, sondern den unmittelbar vor der Ehe getragenen Namen wieder annehmen wollen benötigen wir den Eheschein
- Falls Sie ausserhalb der Stadt Zürich wohnen, benötigen wir eine Wohnsitzbestätigung des Wohnortes, nicht älter als 6 Monate
Ausländerinnen und Ausländer, bei Heirat und Scheidung in der Schweiz
- Pass
- Ausländerausweis
- Eheschein oder schweizerisches Familienbüchlein/Familienausweis bei Heirat vor dem 01.01.2005
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Kosten
- Namenserklärung: Fr. 75.--
- Abklärung der Personalien: Fr. 30.--

