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Reglement der Stadt Zürich über die Aktenablage und Archivierung vom 24. Januar 2001 (Archivreglement)

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Archivreglement

  1. Allgemeines und Begriffe  
Art. 1 Rechtsgrundlage für das nachstehende Reglement bilden das Archivgesetz des Kantons Zürich vom 24. September 1995 und die Archivverordnung des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1998. Gesetz und Verordnung sind seit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Rechtsgrundlagen
Art. 2 Dieses Reglement bestimmt Gegenstand
a) Verwaltung und Aufbewahrung von Akten der Organe der Stadt Zürich,
b) ihre Aufarbeitung im Hinblick auf die Übernahme und Archivierung durch das Stadtarchiv,
c) die Übergabe von Akten der Organe der Stadt Zürich an das Stadtarchiv,
d) die Organisation, die Aufgaben und die Rechte des Stadtarchivs.
Art. 3 Organe der Stadt Zürich sind alle Behörden, Dienstabteilungen, Dienst- und Fachstellen, Kommissionen, Departementssekretariate, alle andern öffentlichen Einrichtungen der Stadt Zürich sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind. Organe der Stadt Zürich
Art. 4 Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen, digital und analog gespeicherte Informationen auf magnetischen, optischen oder anderweitigen Speichermedien sowie ergänzende Unterlagen. Akten
Art. 5 Ergänzende Unterlagen sind insbesondere Ergänzende Unterlagen
a) Steuerungs- und Findmittel wie Verzeichnisse, Registraturpläne, Geschäftskontrollen, Karteien, Listen sowie Metadaten in jeglicher Aufzeichnungsform,
b) technische Hilfsmittel und Daten, die notwendig sind, um Informationen verständlich zu machen und zu nutzen.
Art. 6 Aktenablagen sind Einrichtungen oder Systeme der Organe der Stadt Zürich, die der geordneten Verwaltung und Aufbewahrung der Akten dienen, bevor sie dem Stadtarchiv zur Übernahme angeboten werden. Aktenablagen
2. Stellung des Stadtarchivs
Art. 7 Das Stadtarchiv ist ein „Archiv mit Fachpersonal“ im Sinn der Archivverordnung des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1998 (§ 3), dem gegenüber den Organen der Stadt Zürich sinngemäss die Rechte des Staatsarchivs des Kantons Zürich zustehen. Archiv mit Fachpersonal im Sinn der kantonalen Archivverordnung
Art. 8 Das Stadtarchiv ist die Einrichtung der Stadt Zürich zur Stadtarchiv, Allgemeines
a) Bewahrung (Übernahme, Lagerung, Sicherung, Konservierung),
b) Erschliessung (Archivierung und Verzeichnung) und
c) Vermittlung (Recherche, Bereitstellung im Lesesaal, Öffentlichkeitsarbeit)
einer dauerhaften dokumentarischen Überlieferung, die rechtlichen, administrativen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zwecken dient.
Es gewährleistet die Erinnerungsfähigkeit der Gesellschaft, die mit der Stadt Zürich in Beziehung steht.
Art. 9 Das Stadtarchiv ist eine Dienstabteilung der Stadt Zürich; es wird von der Stadtarchivarin oder vom Stadtarchivar geleitet. Dienstabteilung der Stadt Zürich; Leitung
Art. 10 Das Stadtarchiv ist das zuständige Endarchiv für die Akten der Organe der Stadt Zürich. Diese führen ausschliesslich Aktenablagen (Registra-turen). Endarchiv der Organe der Stadt Zürich
Art. 11 Die Bildung von Parallelarchiven in der Verwaltung der Stadt Zürich ist unzulässig. Unzulässigkeit von Parallelarchiven
3. Aktenablagen der Organe der Stadt Zürich
Art. 12 Die Akten werden zunächst von den Organen der Stadt Zürich verwaltet. Vorarchivischer Bereich
Art. 13 Die Akten der Organe der Stadt Zürich werden nach Möglichkeit im Original aufbewahrt. Aufbewahrung der Originale
Art. 14 Die Organe der Stadt Zürich sind verantwortlich, dass Aktenablage:
a) die Akten vollständig, verlässlich und abrufbar sind, so dass sich die Geschäftsvorgänge daraus jederzeit nachvollziehen lassen, Vollständigkeit
b) die Akten nach Verfahrensart, Sachgebiet, Eingangs-, Erledigungsdatum oder anderen geeigneten und eindeutigen Kriterien geordnet sind, Ordnung
c) die Akten entsprechend den Anforderungen des Stadtarchivs zur Archivierung übergeben werden können, Übergabe ans Stadtarchiv
d) die eingesetzten technischen Hilfsmittel und Systeme, insbesondere im Bereich der Büroautomation, mit den technischen und organisatorischen Vorgaben der Stadt übereinstimmen, Hilfsmittel und Systeme
e) der departementsübergreifende Zugriff unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen technisch möglich ist, Zugriff
f) alterungsbeständige Informationsträger sowie Beschreibstoffe und sonstige Hilfmittel verwendet werden, die Gewähr für eine ausrei-chende Lebensdauer bieten. Informationsträger, Beschreibstoffe
Art. 15 Die Zugriffsberechtigung auf die Aktenablage wird durch das zuständige Organ bestimmt. Dabei sind insbesondere die Vorschriften des Datenschutzrechtes zu beachten. Zugriffsberechtigung
Art. 16 Für die elektronische Ablage und Archivierung der Akten ist stadtweit ein einheitliches System oder in begründeten Ausnahmefällen ein dazu kompatibles System zu verwenden. Ablage- und Archivsysteme: Einheitlichkeit und Kompatibilität
Art. 17 Grössere Aktenablagen und Ablagen von Massenakten sind chronologisch so zu gliedern, dass periodische Ablieferungen ans Stadtarchiv ohne Umgruppierung der Akten möglich sind (Bildung von Serien). Serienbildung
Art. 18 Jede Auslagerung von Akten der Organe der Stadt Zürich zur Verwaltung durch Private bedarf der Bewilligung des Stadtarchivs. Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements, besonders die Anbiete-pflicht, bleiben vorbehalten. Outsourcing
Art. 19 Die Organe der Stadt Zürich führen Registraturpläne und Verzeichnisse zum Zweck der Erschliessung ihrer Akten. Bei elektronischen Datensammlungen ist eine Kontextdokumentation gemäss den städtischen EDV-Richtlinien zu führen. Registraturpläne und Verzeichnisse
Kontextdokumen-tation
Art. 20 Jedes Organ der Stadt Zürich bezeichnet eine für die geordnete Aktenablage verantwortliche, qualifizierte Person. Diese Person ist An-sprechpartnerin oder Ansprechpartner des Stadtarchivs und arbeitet eng mit diesem zusammen. Aktenablage:
Verantwortung
Leitung
Art. 21 Das Stadtarchiv berät die Organe der Stadt Zürich bei der Organisation ihrer Aktenablagen im Hinblick auf eine geordnete Übernahme durch das Stadtarchiv. Beratung
Art. 22 Die Räume für Aktenablagen müssen abschliessbar sein. Akten sind vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Feuer, Staub, Feuchtigkeit und Sonnenbestrahlung zu schützen. Räume für Aktenablagen
4. Aktenübergabe an das Stadtarchiv
Art. 23 Die Organe der Stadt Zürich bieten ihre Akten mit den ergänzenden Unterlagen dem Stadtarchiv zur Übernahme an, wenn sie die Akten nicht mehr benötigen, in der Regel aber spätestens 30 Jahre nach ihrer Anlage. In begründeten Fällen kann das Stadtarchiv mit den Organen der Stadt Zürich besondere Aufbewahrungsfristen vereinbaren. Die dem Stadtarchiv angebotenen Akten sollten wenigstens 10 Jahre alt sein. Anbietepflicht
Art. 24 Fällt eine öffentliche Aufgabe durch die Auflösung des Organs oder seiner Überführung ins Zivilrecht dahin, bietet das Organ die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Akten dem Stadtarchiv an. Das Stadtarchiv kann Akten privatisierter oder ausgegliederter Organe auch weiterhin übernehmen. Auflösung eines Organs, Privatisierung oder Ausgliederung
Art. 25 Für alle städtischen Drucksachen besteht eine Abgabepflicht (dépôt légal), d. h. jede Publikation eines Organs der Stadt Zürich ist dem Stadtarchiv unmittelbar nach dem Erscheinen in mindestens einem Exemplar abzugeben. Abgabepflicht für Drucksachen
Art. 26 Die Protokolle der städtischen Behörden sowie der ständigen und nicht ständigen Kommissionen werden dem Stadtarchiv in der Regel unmittelbar nach ihrer Erstellung in mindestens einem Exemplar abgegeben. Protokolle
Protokolle wichtiger Organe der Stadt Zürich sind mit Registern zu versehen und zu binden.
Art. 27 Verträge von grösserer Bedeutung und länger dauernder Wirkung, insbesondere solche, die einen Grundbucheintrag zur Folge haben, sind von den Organen der Stadt Zürich dem Stadtarchiv laufend in einer rechtsgültigen Ausfertigung zur Archivierung und Registrierung zu übergeben. Verträge
Art. 28 Ohne Zustimmung des Stadtarchivs dürfen keine Aktenbestände ausgeschieden oder vernichtet werden. Verbot der Vernichtung von Akten
Art. 29 Die Aktenabgaben ans Stadtarchiv erfolgen in regelmässigen Perioden. Das Stadtarchiv legt mit den aktenbildenden Organen den jeweiligen Abgaberhythmus fest. Dieser beträgt in der Regel wenigstens 5 Jahre. Aktenabgaben: periodische Abgabe
Abgaberhythmus
Art. 30 Das Stadtarchiv kann ein Organ der Stadt Zürich verpflichten, angebotene archivwürdige Akten weiter aufzubewahren, wenn sie aus Kapazitätsgründen nicht sofort übernommen werden können. Pflicht zur Weiteraufbewahrung angebotener Akten
Art. 31 Der Stadtrat kann die Hinterlegung gefährdeter Akten aus Aktenab-lagen der Organe der Stadt Zürich im Stadtarchiv anordnen. Anordnung einer Hinterlegung gefährdeter Akten
Art. 32 Über Akten, welche das Stadtarchiv definitiv nicht übernimmt, verfügen die Organe der Stadt Zürich gemäss den für sie geltenden Vorschriften. Vom Stadtarchiv nicht übernommene Akten
Art. 33 Die Organe der Stadt Zürich tragen die Kosten der Überführung ihrer Akten ins Stadtarchiv. Aktenablieferung: Kosten
5. Datenschutz und Schutzfristen
Art. 34 Für Akten im Stadtarchiv gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz während einer Schutzfrist von 30 Jahren, von ihrer Anlage an gerechnet. Schutzfristen:
Allgemeine Schutzfrist
Für Akten mit Personendaten beträgt diese Schutzfrist 30 Jahre seit dem Tod der Betroffenen und, falls der Tod ungewiss ist, 100 Jahre seit ihrer Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum einer Person feststellbar, endet die Schutzfrist 80 Jahre nach der Anlage. Schutzfristen für Akten mit Personendaten
Vorbehalten bleiben Regelungen übergeordneten Rechts.
Art. 35 Während der Schutzfrist kann das Stadtarchiv aus wichtigen Gründen die Akteneinsicht bewilligen. Wichtige Gründe für die Einsichtnahme in archivierte Akten mit Personendaten liegen vor, wenn Akteneinsicht während der Schutzfristen
a) die Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der betroffenen Person erfolgt oder diese zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann,
b) die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über die Rechte betroffener Personen benötigt werden. Bei der Einsicht für wissenschaftliche Zwecke sind die Interessen der Forschung gegen den Schutz der Persönlichkeitsrechte abzuwägen. Diese gehen grundsätzlich der Forschungsfreiheit vor, doch kann mittels der Auflage zur Anonymisierung und weiterer geeigneter Auflagen der Forschung entgegengekommen werden.
Das Stadtarchiv entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme.
Art. 36 Nach Ablauf der Schutzfristen sind die Akten der Öffentlichkeit im Rahmen der Benutzungsbestimmungen des Stadtarchivs zugänglich. Zugänglichkeit nach Ablauf der Schutzfristen
Art. 37 Mit der Übernahme von Akten wird das Stadtarchiv zum verantwortlichen Organ im Sinn des Datenschutzgesetzes. Datenschutz
6. Aktenbewertung
Art. 38 Akten sind archivwürdig, wenn sie voraussichtlich von dauerndem Wert sind für Archivwürdigkeit
a) die Dokumentation der Organisation und der Tätigkeit der Organe der Stadt Zürich,
b) die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter,
c) das Verständnis von Geschichte und Gegenwart,
d) Gesetzgebung, Verwaltungstätigkeit oder Rechtssprechung,
e) Wissenschaft und Forschung.
Das Stadtarchiv bewertet nach Anhörung der Organe der Stadt Zürich die Archivwürdigkeit der Akten; es trägt bei der Bewertung der Akten den Bedürfnissen der Organe der Stadt Zürich Rechnung. Das Stadt-archiv entscheidet abschliessend.
7. Aufgaben und Rechte des Stadtarchivs
Art. 39 Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, Aufgaben des Stadtarchivs
a) die archivwürdigen Akten der Organe der Stadt Zürich auszuwählen, zu bewerten und zu verzeichnen,
b) die Bestände in ihren Zusammenhängen zu erhalten,
c) die Akten sorgfältig und fachgerecht zu unterhalten und gegen Verderb und Verlust zu sichern,
d) für die Benützbarkeit der Bestände zu sorgen,
e) nach Möglichkeit ihre Reproduzierbarkeit zu gewährleisten,
f) Forschungen zur Stadt-, Kantons- und Schweizer Geschichte sowie zur Personengeschichte durch Beratung, durch Erarbeitung von Registern und Dokumentationen sowie durch Publikation von Quellen und Inventaren zu fördern und zu erleichtern,
g) seine Bestände durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt zu machen,
h) die fachliche Aufsicht über die Aktenablagen der Organe der Stadt Zürich auszuüben sowie diese zu beraten,
i) Archive zürcherischer Kulturinstitute, besonders Theaterarchive, zu übernehmen und zu pflegen,
k) Aufzeichnungen und Überlieferungsgut privater Herkunft zu übernehmen (Firmenarchive, Nachlässe), wo diese zur Ergänzung der Bestände und für die zürcherische Geschichte von Bedeutung sind.
Art. 40 Das Stadtarchiv führt zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eine Bibliothek sowie Dokumentationen zur Zürcher Geschichte. Bibliothek und Dokumentation
Art. 41 Die Bibliothek des Stadtarchivs sammelt: Bibliothek
a) Literatur und Quellen zur Geschichte und Landeskunde des Kantons Zürich, insbesondere der Stadt Zürich und ihrer eingemeindeten Vororte sowie Biographien von Zürcherinnen und Zürchern, zürcherische Familiengeschichte, wichtige Zeitschriften und Zeitungen,
b) lexikalische, enzyklopädische und kartographische Hilfsmittel sowie Literatur zur schweizerischen Geschichte und Politik,
c) die Sammlungen der Gesetze und Verordnungen von Bund, Kanton und Stadt Zürich und Gesetzeskommentare sowie Abhandlungen zur Staatskunde,
d) wichtige Literatur über Archivkunde und andere historische Hilfswissenschaften,
e) Inventare von Archiven und verwandter Institutionen,
f) Jahresberichte von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen.
Art. 42 Die Bibliothek des Stadtarchivs ist eine Präsenzbibliothek ohne Ausleihe. Präsenzbibliothek ohne Ausleihe
Art. 43 Das Stadtarchiv führt Dokumentationen, insbesondere eine aktuelle Zeitungsausschnittsammlung (Stadtverwaltung, Stadttopographie, Personen, Familien, Firmen und andere die Stadt Zürich betreffende Themen) und weitere Sammlungen (politische Flugblätter, Plakate, Materialien zu Veranstaltungen und Ereignissen in der Stadt Zürich). Dokumentationen
Art. 44 Das Stadtarchiv erlässt eine Ordnung für die Benützung seiner Archivalien und Einrichtungen. Benützungsordnung
Art. 45 Das Stadtarchiv erlässt Weisungen für die Anbietung und die Übernahme von Akten der Organe der Stadt Zürich. Weisungen zur Anbietung und Übernahme von Akten;
Das Stadtarchiv schliesst mit den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Organe spezifische Vereinbarungen ab. Darin werden diejenigen Aktenkategorien ermittelt, die das Stadtarchiv nicht übernimmt. Das Ergebnis der Vereinbarung ist in einer Kassationsliste festzuhalten. Gestützt darauf entscheidet das Organ der Stadt Zürich in eigener Kompetenz, wann diese Akten vernichtet werden. Archivvereinbarungen
Die Archivvereinbarungen bilden die Grundlage einer geordneten Ak-tenübernahme durch das Stadtarchiv.
Art. 46 Das Stadtarchiv hat zu den Aktenablagen der Organe der Stadt Zürich Zugang, soweit es zur sachgerechten und rationellen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Inspektionsrecht des Stadtarchivs
Art. 47 Das Stadtarchiv muss bei Projekten der Stadtverwaltung zur elektronischen Aktenverwaltung beigezogen werden. Elektronische Aktenverwaltung
Art. 48 Dem Stadtarchiv ist von Werken, die ganz oder teilweise auf der Benützung seiner Bestände beruhen, ein unentgeltliches Belegexemplar abzugeben. Belegexemplar
8. Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 49 Die Archivbestände des Stadtarchivs stehen der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der Benützungsordnung grundsätzlich unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Unentgeltliche Einsichtnahme in die Archivbestände
Art. 50 Teile von archivierten Akten können vom Stadtarchiv vor Ablauf der Schutzfrist öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch keine schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden und die Aufteilung nur geringen betrieblichen Aufwand erfordert. Vorzeitige Zugänglichkeit von Akten
Art. 51 Die Einsichtnahme in die Akten geschieht unter Aufsicht. Akteneinsicht
Art. 52 Archivbenützerinnen und -benützer haben sich auszuweisen. Ausweispflicht
Bei der Einsicht in vorzeitig zugänglich gemachte personenbezogene Akten haben Benützerinnen und Benützer die Pflicht, ein begründetes Gesuch gemäss Art. 35 einzureichen. Legitimation
Art. 53 Wo es zum Schutz der Archivalien notwendig ist, können anstelle von Originalen Kopien zur Verfügung gestellt werden. Verwendung von Kopien
Art. 54 Die Ausleihe von Archivalien an private Benützerinnen und Benützer ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind in Art. 55 geregelt. Ausleiheverbot
Art. 55 Ausleihen von Archivalien an Dritte sind in der Regel nur für Ausstellungen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich: Ausnahmen zum Ausleiheverbot, Voraussetzungen
a) Der Zustand der Archivalien erlaubt die Ausleihe,
b) die Ausstellungsbedingungen entsprechen hinsichtlich Transport, Sicherheit und konservatorischen Verhältnissen den Archivierungsbedingungen,
c) die Urheberrechte an den Archivalien sind gewährleistet,
d) die Leihnehmerin oder der Leihnehmer trägt die Kosten für Sicherheitskopien,
e) die Ausleihe verursacht keinen unverhältnismässigen Aufwand.
Für die Ausleihe von Archivalien privater Herkunft gelten die bei der Übernahme getroffenen Vereinbarungen.
Die Ausleihe kann von der Hinterlegung einer Kaution oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht werden.
Art. 56 Die Nutzung von Archivalien zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und einer Gewinnbeteiligung des Stadtarchivs abhängig gemacht werden. Kommerzielle Nutzung von Archivalien
Art. 57 Das Archivgut des Stadtarchivs ist unveräusserlich. Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben. Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
Art. 58 Das Stadtarchiv kann bei schweren Verstössen gegen die Benutzungsordnung das Benutzungsrecht entziehen oder einschränken. Verstösse gegen die Benutzungs-ordnung
Als schwere Verstösse gelten insbesondere vorsätzliche oder grobfahrlässige Beschädigung und Veränderung von Archivalien sowie wiederholte Veränderung des Ordnungszustands von Archivalien.
Art. 59 Betroffene Personen haben keinen Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von archivierten Daten. Das Recht auf Anbringung eines Vermerks betreffend die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Daten bleibt gewahrt. Rechte betroffener Personen
9. Schlussbestimmungen
Art. 60 Nachstehende Reglemente und Ordnungen werden aufgehoben: Ausserkraftsetzung
a) Verwaltungsreglement des Stadtarchivs Zürich vom 25. März 1949 (StRB Nr. 614 vom 25. März 1949)
b) Dienstordnung des Stadtarchivs Zürich vom 31. März 1949
Art. 61 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Inkrafttreten

Vom Stadtrat am 24. Januar 2001 genehmigte Fassung
Stadtratsprotokoll Nr. 123 vom 24. Januar 2001)


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