Navigationspfad
Zum Seitenanfang
Rückerstattungspflicht
Geleistete Sozialhilfe ist unter folgenden Bedingungen rückerstattungspflichtig:
- bei unrechtmässigem Bezug (Leistungen wurden durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt)
- bei nicht sofort liquidierbarem Vermögen (Liegenschaften, Versicherungen etc.)
- wenn HilfeempfängerInnen in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen (durch Erbschaften, Lotteriegewinne oder hohe Erwerbseinkommen)
- wenn eine unterstützte Person verstirbt und Vermögen hinterlässt
- wenn Verwandte in direkter Linie (Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel) aufgrund ihres hohen Einkommens oder Vermögens unterstützungspflichtig sind

