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Rückerstattungspflicht

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Geleistete Sozialhilfe ist unter folgenden Bedingungen rückerstattungspflichtig:

  • bei unrechtmässigem Bezug (Leistungen wurden durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt)

  • bei nicht sofort liquidierbarem Vermögen (Liegenschaften, Versicherungen etc.)

  • wenn HilfeempfängerInnen in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen (durch Erbschaften, Lotteriegewinne oder hohe Erwerbseinkommen)

  • wenn eine unterstützte Person verstirbt und Vermögen hinterlässt

  • wenn Verwandte in direkter Linie (Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel) aufgrund ihres hohen Einkommens oder Vermögens unterstützungspflichtig sind


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