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Fragen und Antworten
Wo finden Sie die massgebenden Bestimmungen des Schulrechts?
Die wesentlichen Erlasse des kantonalen Schulrechts finden sich in der Gesetzessammlung des Kantons Zürich.
Es sind dies vor allem:
- Bildungsgesetz
- Volksschulgesetz und die drei dazugehörigen Verordnungen: Volkschulverordnung, Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen und Finanzverordnung
- Lehrerpersonalgesetz und Lehrerpersonalverordnung
Neben den kantonalen Bestimmungen bestehen städtische Schulvorschriften, die Sie in der Amtlichen Sammlung der Stadt Zürich finden.
Wesentliche städtische Schulerlasse sind unter anderem:
- Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut)
- Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich
- Städtische Volksschullehrer-Verordnung (SVL) und dazugehörige Ausführungsbestimmungen (ASVL)
Wie sieht die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Stadt im Volksschulwesen aus?
Das folgende Schema hält die unterschiedlichen Aufgaben von Stadt und Kanton fest:
Bestehen in der Stadt Zürich aufgrund der sieben Schulkreise auch sieben Schulgemeinden?
Nein, die Stadt Zürich bildet eine einzige (mit der politischen Gemeinde verschmolzene) Schulgemeinde, deren Gebiet aber organisatorisch ähnlich wie die Stadtkreise in sieben Schulkreise eingeteilt ist. In die vom kantonalen Recht vorgegebenen Aufgaben der Schulpflege teilen sich dabei die gesamtstädtische Konferenz der Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten unter dem Vorsitz des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements einerseits und die Kreisschulpflegen anderseits. Die Aufgabenabgrenzung ist in der Gemeindeordnung näher festgelegt.
Welche Rechtsmittel können im Volksschulwesen ergriffen werden?
Nicht alles Verwaltungshandeln kann auf dem Rechtsweg angefochten werden. Greift aber eine Behörde in die Rechtstellung einer Person ein, so erlässt sie eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Der ordentliche Instanzenzug im Volksschulwesen sieht dabei so aus, dass gegenüber einer Anordnung der Schulleitung ein Entscheid der Kreisschulpflege verlangt werden kann. Deren Entscheid wiederum kann mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich weitergezogen werden. Schliesslich kann der Rekursentscheid des Bezirksrats mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden.

