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Parkierung
www.stadt-zuerich.ch/wirtschaftlichkeit-parkplaetze
Das Parkierungsangebot für die Personenwagen von Beschäftigten, Bewohnern oder Kundinnen hat einen wesentlichen Einfluss auf die Verkehrsmittelwahl und damit auf das Verkehrsgeschehen. Die Stadt Zürich verfolgt eine restriktive Parkierungspolitik, dies in Rücksicht auf die begrenzten Strassenkapazitäten und die überhöhten Luft- und Lärmbelastungen.
Knapp 220 000 Parkplätze der insgesamt knapp 270 000 Parkplätze befinden sich auf privatem Grund, ca. 50 000 befinden sich auf öffentlichem Grund. Ca. 15 000 der privaten Parkplätze sind öffentlich zugänglich.
Belegung und wirtschaftliche Bedeutung von Kundenparkplätzen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich hat zwei Studien in Auftrag gegeben, die sich mit der Parkierung in der Innenstadt und in zwei Quartierzentren befassen. Die erste Studie ermittelte die Nachfrage nach Parkplätzen in verschiedenen Strassen und in Parkhäusern, die zweite Studie ging der Frage nach, wieviel Umsatz diese Parkplätze generieren.
Die Studien wurden vom Stadtrat verabschiedet und die Resultate von der Vorsteherin der Tiefbau- und Entsorgungsdepartement, Stadträtin Ruth Genner, an einer Medienkonferenz am 13. Mai 2011 vorgestellt.
Neben der Medienmitteilung und den Referaten der Medienkonferenz sind zwei aktuelle Infoblätter online, die die wichtigsten Resultate der Studien zusammenfassen.
Private und öffentliche Parkplätze
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Öffentliche weissmarkierte Kurzzeitparkplätze mit Parkuhr, kompensiert durch Parkhaus Gessnerallee (Werdmühleplatz)
Die Erstellung privater Parkplätze bei Neu- und Umbauten regelt die städtische Parkplatzverordnung PPV. Parkplätze auf öffentlichem Grund dienen der Bewohnerschaft in den Quartieren (Blaue Zone mit Anwohnerprivilegierung) und dem Besucher- und Kundenverkehr (weisse Parkplätze).
In der Innenstadt gilt für öffentlich zugängliche Parkplätze der Historische Kompromiss, nach welchem die Parkplatzzahl stabil zu halten ist. Neue Angebote in Parkhäusern sind mit Strassenparkplätzen zu kompensieren, die so entlasteten Strassenräume werden umgestaltet und aufgewertet.
Städtische Parkplatzverordnung PPV
Die teilrevidierte PPV will ein autoarmes Wohnen ermöglichen. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die ein überzeugendes alternatives Mobilitätskonzept vorlegen können, werden aus der Parkplatzpflicht ganz oder teilweise entlassen.
Zudem wird dem erhöhten Wohnflächenbedarf und dem abnehmenden Autobesitz der Bevölkerung Rechnung getragen. Neu soll grundsätzlich pro 120m2 Wohnfläche ein Autoparkplatz erstellt werden.
Und schliesslich werden die sogenannten «Reduktionsgebiete» erweitert. Mit Reduktionsgebieten sind jene Gebiete gemeint, die besonders gut an den öffentlichen Verkehr angeschlossen sind. Hier gelten tiefere Parkplatzvorgaben. Der weitere Ausbau des öffentlichen Verkehrs führt in der Teilrevision zur Ausdehnung der Reduktionsgebiete.
Nebst diesen Anpassungen werden im Rahmen der Teilrevision Bestimmungen aufgenommen, die heute in Richtlinien ausserhalb der PPV geregelt sind, wie zum Beispiel Autoparkplätze für behinderte Menschen und Abstellplätze für Zweiräder.Die Änderungen gegenüber der Parkplatzverordnung von 1996 werden nicht rückwirkend angewandt, sondern betreffen nur Neu- und wesentliche Umbauten.
Die Teilrevision der Parkplatzverordnung wurde am 28. November 2010 mit 53.8% Ja-Stimmen angenommen. Sie ist aber zur Zeit auf Grund einer Gemeindebeschwerde blockiert.
Teilrevision der städtischen Parkplatzverordnung (PPV), Voranwendung
Am 7. Juli 2010 beschloss der Gemeinderat der Stadt Zürich (Legislative) auf Antrag des Stadtrates (Exekutive) eine Revision der PPV. Diese ist noch nicht in Kraft gesetzt. Gemäss § 234 f. PBG dürfen bauliche Massnahmen eine durch die Legislative festgesetzte planungsrechtliche Festlegung nicht nachteilig beeinflussen (Verbot der negativen Präjudizierung). Soweit die künftige PPV (PPV2010) gegenüber der heute geltenden zu einer geringeren Zahl maximal zulässiger Autoabstellplätze führt, ist gestützt auf § 234 f. PBG diese reduzierte Zahl massgebend. Im Übrigen ist nach wie vor die PPV von 1996 massgebend.

