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Planauflage Baulinien gemäss § 108 nach Planungs- und Baugesetz (PBG)

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Rechtlicher Hinweis

Baulinienpläne werden nach deren Festsetzung durch den Gemeinderat gemäss § 108 PBG öffentlich aufgelegt. Direktbetroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt.

Die Baulinienpläne und Dokumente sind öffentlich zugänglich. Sie sind im Korridor (3. Stockwerk) des Tiefbauamtes, Amtshaus V, Werdmühleplatz 3, angeschlagen.

Rechtsverbindlich sind die Publikationen im Amtsblatt des Kantons Zürich beziehungsweise im Tagblatt der Stadt Zürich sowie die im Amtshaus V aufgelegten Originaldokumente.

Die publizierten Pläne und Berichte sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur für den Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 Urheberrechtsgesetz verwendet werden. Das heisst, sie dürfen weder geändert noch verwertet und insbesondere nicht für kommerzielle Zwecke kopiert oder veröffentlicht werden.


Aargauerstrasse


Dauer der Auflage: Freitag, 11. Mai 2012 bis und mit Montag, 11. Juni 2012


Weiterführende allgemeine Informationen zu Baulinien.


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