Navigationspfad
Zum Seitenanfang
Rechte und Pflichten
Eine neue Generation von Patientinnen und Patienten steht den Berufsleuten im Spital und in der medizinischen Praxis immer häufiger gegenüber: Es sind Menschen, die informiert sind und Eigenverantwortung für ihre Gesundheit übernehmen. Sie möchten mitbestimmen bei der Wahl ihrer Therapie und sich in ihren Heilungsprozess einbringen.
Das Patientengesetz im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich ist seit 2005 das neue Patientengesetz in Kraft, das der Patientenperspektive Rechnung trägt und die Selbstbestimmung der Patienten und Patientinnen in den Vordergrund rückt. Im Wesentlichen sieht es vor:
- Untersuchungen, Eingriffe und Behandlungen werden grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung der Patientin, des Patienten vorgenommen. Die Menschenwürde und die Persönlichkeitsrechte sind zu wahren.
- Die behandelnden Personen klären den Patienten, die Patientin in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die Risiken der Behandlung und möglicher Alternativen auf. Sie beantworten Fragen zum Gesundheitszustand und voraussichtlichen Verlauf. Der Patient, die Patientin hat Einsichtsrecht in seine Patientendokumentation.
- Im neuen Gesetz stehen Lebenspartner, Lebenspartnerinnen als Bezugspersonen vor nahen Angehörigen; die persönliche Nähe kommt vor dem Verwandtschaftsgrad.
- Die Patientinnen und Patienten müssen rechtzeitig über die für sie entstehenden Behandlungskosten orientiert werden.
- Die Schweigepflicht im Spital ist wie bisher sowohl durch das Berufsgeheimnis wie auch durch das Amtsgeheimnis festgelegt.
Mehr zum neuen Patientengesetz erfahren Sie auch in der Broschüre «Meine Rechte und Pflichten - Informationen zum Spitalaufenthalt», herausgegeben von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verein Zürcher Krankenhäuser.

