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Fristerstreckung

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Sollten Sie aus wichtigen Gründen die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist einreichen können, so stellen Sie vor Ablauf dieses Termins beim Steueramt der Stadt Zürich ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung.
 
Im Normalfall läuft die gesetzliche Einreichefrist jeweils bis 31. März. Eine Fristverlängerung ist bis längstens 30. November möglich. Bei Neuzuzug bzw. Wegzug gelten besondere Fristen.
 
Mit der eGovernment-Anwendung «eFristen»  können Sie direkt auf unserer Internetseite Ihr Gesuch eingeben. Sie erhalten unverzüglich via dem Internetdienst die Bestätigung der bewilligten Fristerstreckung. Ein Briefwechsel ist nicht mehr notwendig. Muss das Fristerstreckungsgesuch abgelehnt werden, können Sie mit dem Steueramt via den bei der Ablehnung angegebenen Link in Kontakt treten.
 
Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich, dass Sie sich in «eFristen» mit Ihrer SPI-Nummer und Ihrem Code identifizieren. Beide Angaben finden Sie auf der Steuererklärung, die wir Ihnen zugestellt haben. Damit wird eine hohe Betriebssicherheit garantiert, die ausschliesst, dass Dritte sich missbräuchlich Ihres Namens bedienen.
 
Die über «eFristen» gestellten Fristerstreckungsgesuche sind rechtsgültig. Drucken Sie die auf dem Bildschirm angezeigte Bestätigung Ihrer Fristerstreckung aus und legen Sie diese bei, wenn Sie die Steuererklärung einreichen.


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Weitere Informationen

Verfahrensrecht / Rechtsmittel

Wenn Sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben, werden Sie durch das Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.


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