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Fristerstreckung nach dem 31. März 2013
Die allgemeine Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2012 ist am 31. März 2013 abgelaufen.
- Nach Ablauf der regulären Frist sind Gesuche via Internet nicht mehr möglich.
- Verspätete Gesuche müssen leider abgelehnt werden, sofern nicht ausserordentliche Gründe (z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie etc.) nachgewiesen werden können. Solche begründeten Gesuche sind schriftlich einzureichen.
- Eine bereits bewilligte Fristerstreckung kann vor Fristablauf nochmals - bis längstens 30. November 2013 - erstreckt werden. Ein entsprechendes Gesuch können Sie weiterhin mit der eGovernment-Anwendung «eFristen» direkt auf unserer Internetseite eingeben. Sie erhalten unverzüglich via dem Internetdienst die Bestätigung der bewilligten Fristerstreckung. Ein Briefwechsel ist nicht mehr notwendig. Muss das Fristerstreckungsgesuch abgelehnt werden, können Sie mit dem Steueramt via dem bei der Ablehnung angegebenen Link in Kontakt treten.
Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich, dass Sie sich in «eFristen» mit Ihrer SPI-Nummer und Ihrem Code identifizieren. Beide Angaben finden Sie auf der Steuererklärung, die wir Ihnen zugestellt haben. Damit wird eine hohe Betriebssicherheit garantiert, die ausschliesst, dass Dritte sich missbräuchlich Ihres Namens bedienen.
Die über «eFristen» gestellten Fristerstreckungsgesuche sind rechtsgültig. Drucken Sie die auf dem Bildschirm angezeigte Bestätigung Ihrer Fristerstreckung aus und legen Sie diese bei, wenn Sie die Steuererklärung einreichen.

