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Liegenschaftenbewertung
Der Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) wird gemäss § 21 StG den steuerbaren Einkünften zugerechnet. Gemäss § 39 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Regierungsrat erlässt die für eine durchschnittlich gleichmässige Bewertung der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte notwendigen Dienstanweisungen.
Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte (Steuerperiode 2009)
Der Regierungsrat hat am 12. August 2009 eine neue Weisung an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte erlassen. Sie hat zum Ziel, den seit dem Erlass der letzen Weisung (2003) auf dem Liegenschaftenmarkt eingetretenen, veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Gemäss dieser Weisung müssen in der Steuerperiode 2009 sämtliche Liegenschaften im Kanton Zürich neu bewertet werden (allgemeine Neubewertung)
Es sind in der Steuererklärung 2009 folgende Werte einzusetzen:
Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken
Es gelten die neu berechneten Werte gemäss Weisung des Regierungsrates vom 12. August 2009. Personen mit Grundeigentum in der Stadt Zürich erhalten vom Steueramt der Stadt Zürich rechtzeitig eine Neubewertung Ihrer Liegenschaft. Bei auswärtigen Liegenschaften erhalten Sie die entsprechenden Neubewertungen vom zuständigen Gemeindesteueramt.
Sollten bei Ihrer Liegenschaft erhebliche ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, so sind diese mit einer schriftlichen und begründeten Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass in der Regel nur dann eine individuelle Schätzung der steuerbaren Werte vorgenommen werden kann, wenn der Vermögenssteuerwert über 100% des effektiven Verkehrswertes resp. der Eigenmietwert über 70% der Marktmiete liegt. Die definitive Festlegung der Eigenmiet- und der Vermögenssteuerwerte erfolgt bei der Prüfung der Steuererklärung. Erst gegen die Einschätzung der Steuererklärung kann eine allfällige Einsprache erhoben werden.
Neubauten, welche von der kantonalen Gebäudeversicherung noch nicht geschätzt worden sind, können von uns mangels Gebäudedaten noch nicht bewertet werden. In diesem Fall können Sie in der Steuererklärung provisorische Werte einsetzen (z.B. Steuerwert = 70% des Kaufpreises). Sobald die Schätzung der kantonalen Gebäudeversicherung vorliegt, erhalten Sie von uns die Mitteilung der steuerbaren Werte.
Mehrfamilien- und Geschäftshäuser, sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken
Die Vermögenssteuerwerte von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken können Sie selbst ermitteln, indem Sie den Ertrag mit 7,05% kapitalisieren (Jahresertrag geteilt durch 7,05 mal 100). Der Ertrag bestimmt sich nach der Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen. Ein allfälliger Mietwert der vom Eigentümer und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen selbst genutzten Räume ist zum Mietertrag hinzuzuzählen. Wurden Mieter vertraglich zur Übernahme von üblicherweise vom Eigentümer zu tragenden Unterhaltskosten und Abgaben verpflichtet, so ist der Wert dieser Leistungen zum vereinbarten Mietzins hinzuzuzählen. Ausser Betracht fallen Vergütungen der Mieter für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen, Gebühren für die Kehrichtentsorgung sowie Gebühren für Wasser, Abwasser und für die Abwasserreinigung. Den so berechneten Vermögenssteuerwert können Sie direkt in das Liegenschaftenverzeichnis unter «Verkehrswert» übertragen.
Als Eigenmietwert einer selbstbenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus ist 70% einer vergleichbaren Miete einzusetzen.
Hilfsblatt (bei Bedarf vom Steuerpflichtigen auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen) (PDF, 19 KB)