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Steuerrückforderung bei Rückzahlung von Wohneigentumsvorbezügen
Für die Rückerstattung der Steuern auf Wohneigentumsvorbezügen ist
von der steuerpflichtigen Person innert drei Jahren nach
Wiedereinzahlung ein schriftliches Gesuch an diejenige
Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben
hat.
Das Gesuch ist für die Rückforderung von Staats- und
Gemeindesteuern zu richten an:
Steueramt Stadt Zürich
Werdstrasse 75
Postfach
8022 Zürich
Das Gesuch ist für die Rückforderung der direkten
Bundessteuer zu richten an:
Kantonales Steueramt Zürich
Dienstabteilung Bundessteuer
Postfach
8090 Zürich
Dem Gesuch ist
je eine Bescheinigung beizulegen über:
- die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hiefür das offizielle Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Formular WEF) zu verwenden hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu
- das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung)
- den an das Steueramt der Stadt Zürich bzw. den Bund entrichteten Steuerbetrag.