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Stundung
Stundungsgesuche/Zahlungsvereinbarungen
Falls es Ihnen ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, die
definitive Schlussrechnung innert der 30-tägigen Zahlungsfrist zu
begleichen, können Sie sich mit einem begründeten, konkreten
Stundungsgesuch an uns wenden.
Die Ratenzahlungen sind auf Grund einer Weisung der
Finanzdirektion so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit
aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen.
Zahlungspflichten bei laufender Einsprache
Wenn Sie Einsprache gegen eine Einschätzung erhoben haben, wird die
bereits durch uns versandte Schlussrechnung damit nicht hinfällig,
es erfolgen jedoch während der Dauer des Verfahrens keine
Inkassomassnahmen. Wir empfehlen Ihnen, wegen der laufenden Zinsen
den auf der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag dennoch
einzuzahlen. Nur bei einer Gutheissung Ihrer Einsprache wird auf
Grund der neuen Faktoren eine neue, korrigierte Schlussrechnung
ausgestellt, und die Zinsen werden neu berechnet.