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Todesfall
Tod einer steuerpflichtigen Person
Mit dem Tod eines Ehegatten/Partners bzw. einer Partnerin wird die
gemeinsame Steuerpflicht beendet und die überlebende Person gilt ab
dem folgenden Tag als separat steuerpflichtig.
Beispiel
Ein Ehegatte oder ein Partner bzw. eine Partnerin stirbt am
18. April 2009. Die gemeinsame Steuerpflicht dauert bis und mit
Todestag; die entsprechende Steuererklärung 2009 ist im
Kalenderjahr 2009 einzureichen. Die separate Steuererklärung 2009
ab Todestag für den überlebenden Ehegatten oder den Partner bzw.
Partnerin ist im Kalenderjahr 2010 einzureichen.
Nachdem der Tod einer Person beim Bestattungsamt gemeldet
worden ist, erstellt dieses eine Todesfallmeldung. Davon wird eine
Kopie an das Steueramt geschickt.
Inventarisation
Nach dem Ableben einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in der Stadt Zürich hat die Inventarbehörde des Steueramtes in der Regel innert 2 Wochen nach dem Todestag ein Inventarverfahren einzuleiten. Dieses besteht aus
- der Zustellung des Inventarfragebogens,
- des Tresoröffnungsprotokolles
- und der Steuererklärung für das Todesjahr.
Das Verfahren kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögens erfolgt ein
schriftliches oder mündliches Verfahren; letzteres findet entweder
in den Lokalitäten des Steueramtes oder am Domizil der verstorbenen
Person statt. In Einzelfällen kann ein schriftliches Verfahren
durchgeführt oder auf eine Inventaraufnahme verzichtet
werden.
Das Inventarverfahren ist die Basis
- für die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer;
- für die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer;
- für die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens;
- für die korrekte Weiterversteuerung durch die Erben, weil die Erben die tatsächlichen Einkünfte und den Vermögensanfall ab dem dem Todestag folgenden Tag zu versteuern haben;
- aber auch für die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich Sache der Erben.
Weitere Informationen zur Steuerpflicht können Sie der
Wegleitung zur Steuererklärung entnehmen oder erhalten Sie beim
Steueramt der Stadt Zürich.