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Verfahrensrecht / Rechtsmittel
Keine Steuererklärung eingereicht
Jedes Jahr erhalten Sie die Aufforderung, bis 31. März Ihre
vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sind Sie aus
irgendwelchen Gründen nicht in der Lage, diesen Termin einzuhalten,
so gibt es die Möglichkeit, vor dem 31. März ein
Fristerstreckungsgesuch
einzureichen.
Wenn Sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht
haben, werden Sie durch das Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt. Zusätzlich können Sie wegen Verletzung der
Verfahrenspflichten mit einer Busse (in schweren Fällen und im
Wiederholungsfall bis CHF 10'000) bestraft werden. Falls Sie zu
niedrig eingeschätzt wurden, riskieren Sie zudem, dass gegen Sie
ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung
durchgeführt wird.
Gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen können
Sie zwar Einsprache erheben, diese ist in aller Regel aber nur von
Erfolg gekrönt, wenn Sie das Versäumte (Einreichung einer
vollständig ausgefüllten Steuererklärung mit sämtlichen Belegen)
innert Frist nachholen.
Nicht einverstanden mit der definitiven Einschätzung Ihrer Steuererklärung
Falls Sie nicht einverstanden sind mit der definitiven Einschätzung Ihrer Steuererklärung, haben Sie die Möglichkeit, beim Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich und innert 30 Tagen Einsprache zu erheben. Die entsprechenden Hinweise können Sie dem Einschätzungsentscheid entnehmen.
Nicht einverstanden mit der unveränderten Genehmigung Ihrer Steuererklärung
Falls Sie nicht einverstanden sind mit der definitiven Einschätzung Ihrer Steuererklärung, haben Sie die Möglichkeit, beim Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich und innert 30 Tagen Einsprache zu erheben. Die entsprechenden Hinweise können Sie dem Einschätzungsentscheid entnehmen.
Nicht einverstanden mit der Steuerrechnung
Falls Sie nicht einverstanden sind mit unserer definitiven Schlussrechnung, haben Sie die Möglichkeit, beim Steueramt der Stadt Zürich schriftlich und innert 30 Tagen Einsprache zu ergeben. Die entsprechenden Hinweise entnehmen Sie Ihrer Schlussrechnung.
Zahlungspflichten bei laufender Einsprache
Wenn Sie Einsprache gegen eine Einschätzung erhoben haben, wird die bereits durch uns versandte Schlussrechnung damit nicht hinfällig, es erfolgen jedoch während der Dauer des Verfahrens keine Inkassomassnahmen. Wir empfehlen Ihnen, wegen der laufenden Zinsen den auf der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag dennoch einzuzahlen. Nur bei einer Gutheissung Ihrer Einsprache wird aufgrund der neuen Faktoren eine neue, korrigierte Schlussrechnung ausgestellt, und die Zinsen werden neu berechnet.