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Zuzug
Zuzug aus einer anderen zürcherischen Gemeinde:
- Für den Steuerbezug und die Gutschrift der Verrechnungssteuerfälligkeiten des Zuzugsjahres ist die bisherige zürcherische Wohngemeinde zuständig.
- Die Steuerrechnung ist für die ganze Steuerperiode des Zuzugsjahres in der bisherigen Wohngemeinde zu bezahlen.
Zuzug aus einem anderen Kanton:
- Die Steuerpflicht im Kanton Zürich beginnt bereits ab 01.01. des Zuzugsjahres. Die Steuerpflicht im Wegzugskanton endet rückwirkend auf das Ende der Steuerperiode des Vorjahres.
- Das Steueramt der Stadt Zürich wird Ihnen für das Zuzugsjahr eine ganze Jahressteuer in Form einer Zahlungsempfehlung in Rechnung stellen.
Zuzug aus dem Ausland:
- Die Steuerpflicht im Kanton Zürich beginnt ab dem Zuzugsdatum.
- Das Steueramt der Stadt Zürich wird Ihnen für die Dauer der unterjährigen Steuerpflicht eine provisorische Rechnung in Form einer Zahlungsempfehlung zustellen.

