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Zuzug

Zuzug aus einer anderen zürcherischen Gemeinde:

  • Für den Steuerbezug und die Gutschrift der Verrechnungssteuerfälligkeiten des Zuzugsjahres ist die bisherige zürcherische Wohngemeinde zuständig.
  • Die Steuerrechnung ist für die ganze Steuerperiode des Zuzugsjahres in der bisherigen Wohngemeinde zu bezahlen.


Zuzug aus einem anderen Kanton:
  • Die Steuerpflicht im Kanton Zürich beginnt bereits ab 01.01. des Zuzugsjahres. Die Steuerpflicht im Wegzugskanton endet rückwirkend auf das Ende der Steuerperiode des Vorjahres.
  • Das Steueramt der Stadt Zürich wird Ihnen für das Zuzugsjahr eine ganze Jahressteuer in Form einer Zahlungsempfehlung in Rechnung stellen.


Zuzug aus dem Ausland:
  • Die Steuerpflicht im Kanton Zürich beginnt ab dem Zuzugsdatum.
  • Das Steueramt der Stadt Zürich wird Ihnen für die Dauer der unterjährigen Steuerpflicht eine provisorische Rechnung in Form einer Zahlungsempfehlung zustellen.



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