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Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz
www.stadt-zuerich.ch/arbeitsinspektorat
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind in den Betrieben seit dem 1.01.1996 umzusetzen und zu dokumentieren. Die Umsetzung beginnt bei der Planung von Bauten, Umbauten und Umnutzungen die Arbeitsplätze beinhalten bzw. tangieren.
- Unfallversicherungsgesetz (UVG)
- Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)
- Wegleitung Arbeitsgesetz, Verordnungen 1-2
- Wegleitung Arbeitsgesetz, Verordnungen 3-4
- Wegleitung ArGV5, Jugendarbeitsschutzverordnung
- Mitwirkungsgesetz
- Zusatzformular für Gewerbe und Industrie
- Formulare – Befristete Arbeitszeitbewilligungen
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage der Arbeitssicherheit ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) mit der „Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten“ (VUV).
Das „Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel“ (Arbeitsgesetz, ArG) mit den Verordnungen 1 bis 5 beschreibt die Anforderungen an den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmende. Ein Betrieb liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend eine oder mehrere Arbeitnehmende beschäftigt.
EKAS-Richtlinie 6508
Die EKAS-Richtlinie 6508, „Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit" (ASA-Richtlinie) konkretisiert die Umsetzung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der im Betrieb vorkommenden Gefährdungen und der Anzahl Arbeitnehmenden.
Alle Betriebe haben eine den Risiken und der Betriebsgrösse entsprechende Sicherheitsorganisation einzuführen und die entsprechenden Sicherheitsbeauftragten (SiBe) zu bestimmen und zu schulen. Den Sicherheitsbeauftragten sind die erforderlichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu übertragen und in deren Stellenbeschreibungen zu integrieren.

