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Auftrag
Aufgrund der kantonalen Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 1967 müssen die Gemeinden die Hygiene in ihrem Gemeindegebiet fördern und für die Beseitigung von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden sorgen. Dazu gehören auch die Badeplätze.
Die Behörden sind befugt, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Kontrollen vorzunehmen.
Auf Stadtgebiet ist der Gesundheitsschutz / Badewasserkontrolle mit der Durchführung beauftragt.
Selbstkontrolle durch den Betreiber des Bades
In den Ausführungsvorschriften der Gesundheitsdirektion zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene des Kantons Zürich sind die minimalen Anforderungen an die Überwachung des Badewassers festgehalten:
Das Badewasser ist an Badetagen zweimal täglich auf den Gehalt des verwendeten Entkeimungsmittels und der Wasserstoffionen (pH-Wert) zu überprüfen. Die Ergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen, das der Badewasserkontrolle der Stadt Zürich auf Verlangen vorzuweisen ist.
Der Inhaber des Bades ist für die fachgerechte Durchführung dieser Prüfungen und Aufzeichnungen verantwortlich.

