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Asbest
Asbestbefund
Asbestfasern in schwachgebundenen Baustoffen oder in Asbestzement-Bauteilen können bei Beschädigung oder mechanischer Bearbeitung in die Raumluft gelangen. Ausbau schwachgebundener asbesthaltiger Baustoffe ist nur durch Fachpersonal und unter Einhaltung von Personen- und Umgebungs-Schutzmassnahmen erlaubt (Asbestsanierung). Spritzasbest, Leichtbauplatten, asbesthaltige Gipse und Putze z.B. um Rohrisolationen, asbesthaltige Boden- und Wandbeläge und andere Anwendungen findet man heute noch in Bauten mit Baujahr vor 1990.
Gesundheitliche Auswirkungen / Grenz- und Richtwerte
Lungengängige Asbestfasern (LAF) können nach Jahrzehnten Asbestosen, Lungen- oder Brustfellkrebs auslösen und werden zu den gesundheitsgefährdenden Baustoffen gezählt.
Zum Schutz von Arbeitnehmenden muss die von der EKAS definierte „maximale Arbeitsplatzkonzentration“ (MAK-Werte) eingehalten werden; dieser Wert gilt insbesondere für AsbestsaniererInnen und Sanierer. Darüber hinaus gilt für alle Arbeitnehmenden das Minimierungsgebot. Es ist erreicht, wenn der gemessene Wert 10% des MAK-Wertes in der Raumluft nicht überschreitet (1000 LAF/m3).
Zum Schutz der allgemeinen Bevölkerung empfiehlt das BAG in Wohnungen und anderen Räumen mit Daueraufenthalt längerfristig so geringe Belastungen wie möglich sicherzustellen bzw. Messwerte unterhalb der Nachweisgrenze (gemäss Messmethode VDI 3492) anzustreben; Werte über 1000 LAF/m3 sind für Räume mit Daueraufenthalt nicht zu tolerieren.
Pflichten der Arbeitgeberin und Aufgaben des UGZ
Gemäss Bauarbeitenverordnung BauAV müssen ArbeitgeberInnen vor Bauarbeiten die Risiken ermitteln, bewerten und darauf abgestützt die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen.
Werden bei Bauarbeiten unerwartet asbesthaltige Baumaterialien vermutet, müssen die Bauarbeiten umgehend unterbrochen werden. Bestätigt sich der Verdacht, muss dies in der Stadt Zürich dem Umwelt und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) gemeldet werden.
Der UGZ überprüft, ob Sanierungen gemäss geltenden Vorschriften erfolgen, und trifft, sofern erforderlich, Massnahmen, um die Arbeitnehmenden und GebäudenutzerInnen vor gesundheitsschädigenden Stoffen zu schützen und eine Gefährdung der Bevölkerung ausschliessen zu können (PBG § 239).

