Sanierung – Umgang mit Gebäudeschadstoffen
Bei Sanierungs- und Rückbauprojekten von Gebäuden, die vor 1990 errichtet wurden, muss eine Schadstoffabklärung gemacht werden. Bei diesen Gebäuden kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Gebäudeschadstoffe enthalten.
Schadstoffvorkommen in Gebäuden
Asbest, Polychlorierte Biphenyle (PCB), Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Schwermetalle zählen zu den gesundheitsgefährdenden Baustoffen. In der Schweiz gilt seit 1986 ein Verbot für PCB. 1990 wurde Asbest verboten. Bei PAK und Schwermetallen gilt gesetzlich das Minimierungsgebot auf ein technisch unvermeidliches Mass.
In vor 1990 erstellten Gebäuden muss mit asbesthaltigen Materialien gerechnet werden. Vor Umbauarbeiten müssen daher gesundheitsgefährdende Stoffe ermittelt und asbesthaltige Materialien gemäss bewilligtem Sanierungskonzept fachgerecht entfernt werden. Bei festgebundenen asbesthaltigen Materialien, die nicht beschädigt sind oder nicht mechanisch bearbeitet werden, besteht in der Regel keine Gefahr der Raumluftkontamination durch lungengängige Asbestfasern.
PCB sind zwischen 1955 und 1975 den Dichtungsmassen als Weichmacher beigemischt worden, um deren Elastizität langfristig zu gewährleisten. Im Bauwesen sind PCB-haltige Stoffe noch in alten Vorschaltgeräten zu Fluoreszenzlampen zu finden, in PCB-haltigen Anstrichen in industriellen/gewerblichen Betrieben (z. B. Chlorkautschuklacke) oder beim Korrosionsschutz im Aussenbereich. In der Umwelt freigesetzte PCB können praktisch nicht abgebaut werden und reichern sich in der Nahrungskette an. Sie sind für Mensch und Tier giftig.
PAK wurden bis in die siebziger Jahre in Gebäuden in Abdichtungsstoffen und Isoliermaterialien (z. B. Wärmedämmung, teergebundene Korkmaterialien), bitumhaltigen Beschichtungen, Bodenbelagsklebstoffen (z. B. Parkett- oder Holzkleber), Unterlagsböden (Teerasphaltböden) oder in Holzschutzmitteln (Teeröle) verwendet. Sie sind krebserregend, immuntoxisch und umweltgefährdend.
Blei, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink usw.
In Gebäuden sind häufig schwermetallhaltige Anstriche, Leuchtmittel, imprägnierte Holzbauteile und Spenglerdetails (Bleilappen, Rinnen, Fallrohre etc.) anzutreffen. Bei Freisetzung von Schwermetallen in der Innenraumluft besteht ein Gesundheitsrisiko.
Spezialthema: Korrosionsschutz
Stahlkonstruktionen wie Brücken und Strommasten werden durch spezielle Beschichtungen vor Korrosion geschützt. Die regelmässig erforderliche Erneuerung dieses Schutzes, insbesondere deren Abtrag, kann zu erheblichen Belastungen von Luft, Gewässern und Boden mit Schadstoffen (Blei, Zink, Chrom) führen.
Während früher diesen Gefahren kaum Beachtung geschenkt wurde, bestehen heute umfangreiche Vorsorgebestimmungen zur Begrenzung der Emissionen. Emissionen müssen grundsätzlich verhindert werden, auch bei kleinen Objekten, wie z. B. Balkongeländer. Stäube sind zurückzuhalten und schwermetallhaltige Rückstände sind als Sondermüll zu entsorgen.
Emissionserklärung für die Oberflächenbehandlung an Objekten im Freien
Gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 46 Abs. 1) sind den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Meldepflicht für Korrosionsschutzarbeiten besteht für Objekte, deren Sanierungsfläche grösser als 50 m² ist. Die Emissionserklärung gemäss Art. 12 der Luftreinhalte-Verordnung senden Sie bitte an folgende Kontaktadresse:
Stadt Zürich
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Luftqualität
Eggbühlstrasse 23
8050 Zürich
Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Gebäudeschadstoffe