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Energetische Massnahmen
Die im Kanton Zürich verbrauchte Energie wird zu ca. 45% für Wärmeerzeugung im Gebäudebereich eingesetzt.
Wichtig ist, dass Sie sich möglichst früh in der Planung mit der Energieeffizienz befassen.
Die Wärmedämmvorschriften des Kantons Zürich sind einzuhalten, unabhängig von der Grösse des Bauvorhabens, und auch wenn keine Baubewilligung erforderlich ist.
Damit die 2000-Watt-Ziele erreicht werden können, sind zudem weitergehende Massnahmen nötig. Bei Fragen zum energetischen Nachweis (Vollzug) oder zu energieeffizienten Massnahmen beraten wir Sie gerne.
Grundlagen
Ein grosser Anteil der in der Schweiz verbrauchten Energie wird im Gebäudebereich eingesetzt für: Raumheizung, Brauchwarmwasser, lufttechnische Anlagen, Klimatisierung, Beleuchtung und für Betriebseinrichtungen.
Ein Ziel der schweizerischen Energiepolitik ist die rationelle Energienutzung. Im Kanton Zürich sind die energetischen Vorschriften für den Gebäudebereich im kantonalen Energiegesetz, in der besonderen Bauverordnung I (BBV I) und in den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich festgehalten.
Energetische Anforderungen sollten Sie so früh wie möglich, am besten schon im Vorprojekt-Stadium berücksichtigen. So können die Bau-Kosten und - Konstruktionen frühzeitig richtig ermittelt und in der Baueingabe sowie im "Nachweis der energetischen und schalltechnischen Massnahmen" richtig angegeben werden.
Die Fachstelle Energetische Massnahmen (EM), der Abteilung Energietechnik und Bauhygiene, unterstützt Sie bei Ihrem Bestreben nach energetisch guten Lösungen gerne mit ihren Beratungsangeboten zum energetischen Vollzug und zum energieeffizienten Bauen:
Nachweisverfahren
Beim Nachweisverfahren unterscheiden wir je nach Bauvorhaben zwischen der Energienutzungs-Deklaration für geringfügige Umbauten und dem Nachweis der energetischen und schalltechnischen Massnahmen, als Einzelbauteil- oder Systemnachweis.
Die Eingabe des “Nachweises der energetischen und schalltechnischen Massnahmen“ ist eine Auflage in der Baubewilligung
Die Eingabe muss mindestens vier Wochen vor Baufreigabe, im Doppel und unterschrieben, erfolgen. Siehe auch Merkblatt (oben) zum energetischen Vollzug. Die Eingabe erfolgt mit den Formularen EN-ZH und EN-1, EN-2, usw. und den aufgeführten Beilagen. Die Formulare finden Sie auf der Homepage der kantonalen Energiefachstelle des AWEL: www.energie.zh.ch/form
Für Fragen erreichen Sie uns am besten während der telefonischen Sprechstunde.

