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Gastwirtschaften

Betriebsarten

sind zum Beispiel

Restaurants
Gartenwirtschaften
Bars
Cafés
Clubs, Tanzveranstaltungsbetriebe
Vereine, öffentlich
Personalrestaurants, öffentlich usw.

In der folgenden Tabelle finden Sie eine genauere Übersicht.


Übersicht Definitionen Gastronomiebetriebe:

Betriebsart
 
Beispiele
Restaurants
Restaurant, Kleinrestaurant mit bis zu 10 Plätzen, Bar, Café, Disco/Club, Pensions- oder Hotelrestaurant,
öffentliches Baustellenrestaurant, öffentliches Personalrestaurant, Mensa
Nebenwirtschaften/Ladenrestaurants
Nebenwirtschaft in Laden, Ladenrestaurant bis 25 Plätze; Nebenwirtschaft in Fitnesscenter, Tanzschule und dgl.
Ausgabestellen
Ausgabe-/ offene Verpflegungsstelle, Kiosk mit Verzehrmöglichkeit, Getränkeverkaufsstelle, Imbisswagen mit  Sitz-, Stehplätzen, Plätze nur im Aussenbereich.
Spezielle Nutzungen
Nutzung in Kirchen und Kirchgemeindehaus, öffentlich zugängliches Vereinslokal, lebensmittelproduzierender- oder Cateringbetrieb mit Sitzplätzen, Zirkus mit Gastronomie länger als einen Monat,
Raum-/Betriebskonzept mit professioneller Kücheneinrichtung, Jugendherbergen mit und ohne Alkoholausschank, Buschschenke
Gastronomieähnliche Betriebe
Lebensmittelproduktion/Kiosk ohne Plätze/Verzehrmöglichkeit, nicht öffentlich zugängliches Personalrestaurant/Vereinslokal

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Planungsgrundlagen

Gastwirtschaftsbetriebe unterliegen nebst den baurechtlichen Bestimmungen auch dem Lebensmittelgesetz (LMG), der Hygieneverordnung (HyV) und dem Arbeitsgesetz (ArG) mit zugehörigen Ausführungsverordnungen.

Für die Führung des Gastwirtschaftsbetriebs ist in der Regel gemäss Gastgewerbegesetz (GGG) ein Patent notwendig (Ausnahme: Gastwirtschaftsbetriebe bis zu 10 Plätze ohne Alkoholausschank).

Für alle Betriebe – auch kleine – gelten zudem die Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG). Wichtig sind ein hindernisfreier Zugang zum Lokal sowie ein rollstuhlgängiger Sanitärraum gemäss Norm SIA 500: 2009.

Grundausstattung:

Jeder Gastwirtschaftsbetrieb muss folgende Grundausstattung aufweisen:
Küche oder Vorbereitungsbereich, Ausgabe (Buffetanlage).
Lagerräume, Entsorgungsbereich.


Generell sind die WC-Anlagen mit separaten Vorplätzen auszustatten, wenn sie gegen Arbeitsplätze oder Aufenthaltsbereiche öffnen, oder wenn in den angrenzenden Bereichen (Korridor) mit Lebensmitteln umgegangen wird, zwingend mit raumhohen Abtrennungen.

Dokumente und Planungshilfen:

UGZ, Energietechnik & Bauhygiene:



Andere städtische und kantonale Stellen:


Leitfaden Gastwirtschaftsbetriebe, Kant. Drucksachen- und Materialzentrale

Merkblätter des Lebensmittelinspektorats der Stadt Zürich

Merkblätter des Kantonalen Labors

Stadtpolizei Zürich, Abt. Bewilligungen: Gastwirtschaften/Patent


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Raucherräume (Fumoirs)

  • Rauchen ist ausschliesslich in dicht abgetrennten Raucherräumen mit selbsttätig schliessenden Türen gestattet, die nicht als Durchgang in andere Räume dienen dürfen. Die Fläche des Raucherraums (Fumoirs) darf höchstens ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Komplette Raucherbetriebe, wie sie das Bundesrecht für Betriebe unter 80 Quadratmeter vorsieht, sind im Kanton Zürich nicht zugelassen.
  • Die Raucherräume (Fumoirs) dürfen durch Personal bedient werden, sofern das Personal die ausdrückliche Zustimmung dazu gibt. Mit Ausnahme von Raucherwaren dürfen im Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

Der Raucherraum ist ausreichend zu belüften, sodass der Rauch entweichen kann und eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist. Wer einen Raucherraum betreibt, muss dafür sorgen, dass weder Personen in angrenzenden Räumen noch Nachbarn durch Rauch belästigt werden.

Weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, häufig gestellte Fragen und Antworten sind auf der kantonalen Webseite, www.awa.zh.ch/rauchverbot, zu finden.

 Detaillierte Anforderungen an Raucherräume (Fumoirs) sind beschrieben im Merkblatt „Raucherräume / Fumoirs“, siehe Seitenanfang.

Lüftungsanlage in Raucherräume in Gastwirtschaften


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Aussenwirtschaften

Wir unterscheiden zwei Arten von Aussenwirtschaften:
Auf öffentlichem Grund oder innerhalb einer privaten Liegenschaft.


Bewilligung Aussenwirtschaften

 
öffentlicher Grund private Liegenschaft
Zuständigkeiten Bewilligung Amt für Baubewilligungen AfB,
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich UGZ,
Stadtpolizei Zürich, Abt. Bewilligungen
Amt für Baubewilligungen AfB,
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich UGZ
Informationen Beratung durch Kreisarchitekten AfB und Projektleiter UGZ und Fachgruppe Wirtschaft, Stadtpolizei Zürich Beratung durch Kreisarchitekten AfB und Projektleiter UGZ
Material / Broschüren Leitfaden Boulevardgastronomie Merkblatt Eröffnung Gastwirtschaftsbetrieb

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Aussenwirtschaften sind immer bewilligungspflichtig, auch bei bereits bestehenden Betrieben. Die Aussenwirtschaft wird im Verfahren u.a. hinsichtlich Lärmschutz eingestuft mit Auswirkungen auf die Öffnungszeiten.

Sind Buffetanlagen mit Kühlmöbeln geplant oder verlangt, so sind die Anschlussmöglichkeiten vorgängig mit dem Tiefbauamt abzuklären. Grills sind bewilligungspflichtig. Ortfeste Grills müssen wie gebäudeinterne Kochstellen mit einer geeigneten Abluftfassung und Abluftführung (vgl. Art. 6 LRV) ausgerüstet werden.

Das Betreiben von mobilen oder festen Heizgeräten (Heizpilze, Infrarotstrahler usw.) im Freien von Gastwirtschaften ist in der Stadt Zürich grundsätzlich untersagt (§ 12 Energiegesetz EnG in Verbindung mit § 1 EnG).


Projektgenehmigung und Abnahme

Nach der baulichen Bewilligung muss das Innenausbau-Projekt beim Umwelt und Gesundheitsschutz Stadt Zürich eingereicht werden, welches die Planunterlagen des genehmigten Zustandes, Detailpläne der Küche, sowie ein detailliertes Betriebskonzept umfasst. Die Eingabe des Lüftungsprojektes soll parallel zum Innenausbauprojekt, spätestens vier Wochen vor Betriebsabnahme erfolgen.

Wenn beide Projekte genehmigt sind, und der Betrieb zur Abnahme bereit ist, können die Bauabnahme und Lüftungsabnahme erfolgen. Bitte melden Sie diese bei vollständiger Betriebsbereitschaft mindestens 6 Arbeitstage vor dem gewünschten Termin beim Fachbereich Gastwirtschaftsbetriebe an.

Das erforderliche Gastwirtschaftspatent kann während der Genehmigungsphase der Projekte bei der Stadtpolizei Zürich, Polizeibewilligungen, beantragt werden.

Für die Bauabnahme werden durch den Fachbereich Gastwirtschaftsbetriebe die Vertreter der Feuerpolizei, des Lebensmittelinspektorats, der Stadtpolizei Zürich, Polizeibewilligungen, sowie der Fachbereich Lüftung beigezogen.


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Weitere Informationen

Kontakt

Stadt Zürich
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Energietechnik und Bauhygiene

Baubewilligungsverfahren
Walchestrasse 31
Postfach 3251
8021 Zürich

Telefon044 412 20 86
Fax044 363 78 50



Gesundheitsschutz & Hygiene

Energietechnik & Bauhygiene finden Sie auch unter:
Gesundes Bauen: Innenraumklima, Schadstoffe in Baumaterialien Arbeitssicherheit: Beratung, Kontrollen in Betrieben (ASA)

Mehr zum Thema

Amt für Baubewilligungen
Leitfaden Gastwirtschaftsbetriebe, Kant. Drucksachen- und Materialzentrale, Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, Tel. 043 259 99 99, Fax: 043 259 99 98, info@kdmz.zh.ch
Lebensmittelinspektorat Stadt Zürich
Stadtpolizei Zürich: Gastwirtschaften/Patent