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Gastwirtschaften
Betriebsarten
sind zum Beispiel
Restaurants
Gartenwirtschaften
Bars
Cafés
Clubs, Tanzveranstaltungsbetriebe
Vereine, öffentlich
Personalrestaurants, öffentlich usw.
In der folgenden Tabelle finden Sie eine genauere Übersicht.
Übersicht Definitionen Gastronomiebetriebe:
| Betriebsart
|
Beispiele
|
|---|---|
|
Restaurants
|
Restaurant, Kleinrestaurant mit bis zu 10
Plätzen, Bar, Café, Disco/Club, Pensions- oder
Hotelrestaurant,
öffentliches Baustellenrestaurant, öffentliches Personalrestaurant, Mensa |
|
Nebenwirtschaften/Ladenrestaurants
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Nebenwirtschaft in Laden, Ladenrestaurant
bis 25 Plätze; Nebenwirtschaft in Fitnesscenter, Tanzschule
und dgl.
|
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Ausgabestellen
|
Ausgabe-/ offene Verpflegungsstelle,
Kiosk mit Verzehrmöglichkeit, Getränkeverkaufsstelle,
Imbisswagen mit Sitz-, Stehplätzen, Plätze nur im
Aussenbereich.
|
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Spezielle Nutzungen
|
Nutzung in Kirchen und Kirchgemeindehaus,
öffentlich zugängliches Vereinslokal,
lebensmittelproduzierender- oder Cateringbetrieb mit
Sitzplätzen, Zirkus mit Gastronomie länger als einen Monat,
Raum-/Betriebskonzept mit professioneller Kücheneinrichtung, Jugendherbergen mit und ohne Alkoholausschank, Buschschenke |
|
Gastronomieähnliche Betriebe
|
Lebensmittelproduktion/Kiosk ohne
Plätze/Verzehrmöglichkeit, nicht öffentlich zugängliches
Personalrestaurant/Vereinslokal
|
Planungsgrundlagen
Gastwirtschaftsbetriebe unterliegen nebst den baurechtlichen
Bestimmungen auch dem Lebensmittelgesetz (LMG), der
Hygieneverordnung (HyV) und dem Arbeitsgesetz (ArG) mit zugehörigen
Ausführungsverordnungen.
Für die Führung des Gastwirtschaftsbetriebs ist in der Regel
gemäss Gastgewerbegesetz (GGG) ein Patent notwendig (Ausnahme:
Gastwirtschaftsbetriebe bis zu 10 Plätze ohne Alkoholausschank).
Für alle Betriebe – auch kleine – gelten zudem die
Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG).
Wichtig sind ein hindernisfreier Zugang zum Lokal sowie ein
rollstuhlgängiger
Sanitärraum gemäss Norm SIA 500: 2009.
Grundausstattung:
Jeder Gastwirtschaftsbetrieb muss folgende Grundausstattung
aufweisen:
Küche oder Vorbereitungsbereich, Ausgabe (Buffetanlage).
Lagerräume, Entsorgungsbereich.
-
Toilettenanlagen
für Gäste, in der Regel geschlechtergetrennt.
- Toilettenanlagen für Personal, ab 6 Personen geschlechtergetrennt .
-
Garderobenräume
mit Schränken/Umkleidemöglichkeit für Personal.
- Lüftungsanlage.
Generell sind die WC-Anlagen mit separaten Vorplätzen auszustatten, wenn sie gegen Arbeitsplätze oder Aufenthaltsbereiche öffnen, oder wenn in den angrenzenden Bereichen (Korridor) mit Lebensmitteln umgegangen wird, zwingend mit raumhohen Abtrennungen.
Dokumente und Planungshilfen:
UGZ, Energietechnik & Bauhygiene:
Andere städtische und kantonale Stellen:
Leitfaden Gastwirtschaftsbetriebe,
Kant. Drucksachen- und
Materialzentrale
Merkblätter des
Lebensmittelinspektorats
der Stadt Zürich
Merkblätter des
Kantonalen Labors
Stadtpolizei
Zürich, Abt. Bewilligungen: Gastwirtschaften/Patent
Raucherräume (Fumoirs)
- Rauchen ist ausschliesslich in dicht abgetrennten Raucherräumen mit selbsttätig schliessenden Türen gestattet, die nicht als Durchgang in andere Räume dienen dürfen. Die Fläche des Raucherraums (Fumoirs) darf höchstens ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Komplette Raucherbetriebe, wie sie das Bundesrecht für Betriebe unter 80 Quadratmeter vorsieht, sind im Kanton Zürich nicht zugelassen.
- Die Raucherräume (Fumoirs) dürfen durch Personal bedient werden, sofern das Personal die ausdrückliche Zustimmung dazu gibt. Mit Ausnahme von Raucherwaren dürfen im Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.
Der Raucherraum ist ausreichend zu belüften, sodass der Rauch entweichen kann und eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist. Wer einen Raucherraum betreibt, muss dafür sorgen, dass weder Personen in angrenzenden Räumen noch Nachbarn durch Rauch belästigt werden.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, häufig gestellte Fragen und Antworten sind auf der kantonalen Webseite, www.awa.zh.ch/rauchverbot, zu finden.
Detaillierte Anforderungen an Raucherräume (Fumoirs) sind beschrieben im Merkblatt „Raucherräume / Fumoirs“, siehe Seitenanfang.
Lüftungsanlage in Raucherräume in Gastwirtschaften
Aussenwirtschaften
Wir unterscheiden zwei Arten von Aussenwirtschaften:
Auf öffentlichem Grund oder innerhalb einer privaten
Liegenschaft.
Bewilligung Aussenwirtschaften
|
|
öffentlicher Grund | private Liegenschaft |
|---|---|---|
| Zuständigkeiten Bewilligung | Amt für Baubewilligungen AfB,
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich UGZ, Stadtpolizei Zürich, Abt. Bewilligungen |
Amt für Baubewilligungen AfB,
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich UGZ |
| Informationen | Beratung durch Kreisarchitekten AfB und Projektleiter UGZ und Fachgruppe Wirtschaft, Stadtpolizei Zürich | Beratung durch Kreisarchitekten AfB und Projektleiter UGZ |
| Material / Broschüren | Leitfaden Boulevardgastronomie | Merkblatt Eröffnung Gastwirtschaftsbetrieb |
Aussenwirtschaften sind immer bewilligungspflichtig, auch bei
bereits bestehenden Betrieben. Die Aussenwirtschaft wird im
Verfahren u.a. hinsichtlich Lärmschutz eingestuft mit Auswirkungen
auf die Öffnungszeiten.
Sind Buffetanlagen mit Kühlmöbeln geplant oder verlangt, so
sind die Anschlussmöglichkeiten vorgängig mit dem Tiefbauamt
abzuklären. Grills sind bewilligungspflichtig. Ortfeste Grills
müssen wie gebäudeinterne Kochstellen mit einer geeigneten
Abluftfassung und Abluftführung (vgl. Art. 6 LRV) ausgerüstet
werden.
Das Betreiben von mobilen oder festen Heizgeräten (Heizpilze,
Infrarotstrahler usw.) im Freien von Gastwirtschaften ist in der
Stadt Zürich grundsätzlich untersagt (§ 12 Energiegesetz EnG in
Verbindung mit § 1 EnG).
Projektgenehmigung und Abnahme
Nach der
baulichen
Bewilligung muss das Innenausbau-Projekt beim Umwelt und
Gesundheitsschutz Stadt Zürich eingereicht werden, welches die
Planunterlagen des genehmigten Zustandes, Detailpläne der Küche,
sowie ein detailliertes Betriebskonzept umfasst. Die Eingabe des
Lüftungsprojektes
soll parallel zum Innenausbauprojekt, spätestens vier Wochen vor
Betriebsabnahme erfolgen.
Wenn beide Projekte genehmigt sind, und der Betrieb zur
Abnahme bereit ist, können die Bauabnahme und Lüftungsabnahme
erfolgen. Bitte melden Sie diese bei vollständiger
Betriebsbereitschaft mindestens 6 Arbeitstage vor dem gewünschten
Termin beim Fachbereich Gastwirtschaftsbetriebe an.
Das erforderliche Gastwirtschaftspatent kann während der
Genehmigungsphase der Projekte bei der
Stadtpolizei
Zürich, Polizeibewilligungen, beantragt werden.
Für die Bauabnahme werden durch den Fachbereich
Gastwirtschaftsbetriebe die Vertreter der Feuerpolizei, des
Lebensmittelinspektorats, der Stadtpolizei Zürich,
Polizeibewilligungen, sowie der Fachbereich
Lüftung beigezogen.