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Lebensmittelgeschäfte / Lebensmittelbetriebe

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Abgrenzung zu Gastronomie

Lebensmittelgeschäfte und auch lebensmittelproduzierende Betriebe unterscheiden sich von Gastwirtschaftsbetrieben dadurch, dass sie keine Sitz-/Stehplätze zum Verzehr der angebotenen Speisen bzw. Getränke aufweisen.
Beispiele: Bäckerei, Metzgerei, Grossverteiler, Reformhaus, Catering, Partyservice usw.


Verfahren

Lebensmittelgeschäfte unterliegen dem herkömmlichen Verfahrensablauf hinsichtlich Baubewilligungen.

In allen Lebensmittelbetrieben, wie auch Lebensmittelgeschäften finden regelmässige Kontrollen durch das Lebensmittelinspektorat statt. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen sind dieselben, wie für Gastwirtschaften. Wo mit offenen Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ausreichend Handwaschgelegenheiten geplant werden. Für Gastwirtschaften oder Läden mit Fläche > 1000 m2 sind zusätzlich Gäste-Toiletten relevant. Personal-Toiletten und Garderoben sind obligatorisch. Generell sind die WC-Anlagen mit separaten Vorplätzen auszustatten, wenn sie gegen Arbeitsplätze oder Aufenthaltsbereiche öffnen, oder wenn in den angrenzenden Bereichen (Korridor) mit Lebensmitteln umgegangen wird, zwingend mit raumhohen Abtrennungen.


Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

Planungs- und Baugesetz (PBG)
Besondere Bauverordnung l (BBV I)
Hygieneverordnung (HyV)
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArG V3)
Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten


Merkblätter UGZ, Energietechnik & Bauhygiene:



Merkblätter anderer städtischer und kantonaler Stellen:


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Weitere Informationen

Kontakt

Stadt Zürich
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Energietechnik und Bauhygiene

Baubewilligungsverfahren
Walchestrasse 31
Postfach 3251
8021 Zürich
Telefon 044 412 20 86
Fax 044 363 78 50



Gesundheitsschutz & Hygiene

Energietechnik & Bauhygiene finden Sie auch unter:
Gesundes Bauen: Innenraumklima, Schadstoffe in Baumaterialien Arbeitssicherheit: Beratung, Kontrollen in Betrieben (ASA)