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Personal-Garderoben
Planungsgrundlagen:
Es gelten
- die baurechtlichen Bestimmungen,
- das Arbeitsgesetz (ArG) mit zugehörigen Ausführungsverordnungen und
- das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG).
Weiter kommen auch
- das Lebensmittelgesetz (LMG) und
- die Hygieneverordnung (HyV) zur Anwendung.
Personalgarderoben sind in Betrieben leicht zugänglich vorzusehen. Das Gebäude soll dabei nicht verlassen werden. Die Räume sollen keinem anderen Zweck dienen. Für Beschäftigte, welche grosser Hitze oder Verschmutzung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind gelten besondere Bedingungen für Waschanlagen und Duschen.
Die Grösse der Garderoben richtet sich nach der notwendigen Anzahl Schränke für jeden Beschäftigten und die gleichzeitige Benutzung. Pro Person kommen etwa 0.8 m2 zum Einsatz, ohne Einbezug der Waschanlagen.
Toiletten sind von den Garderoben durch Wände vollständig abzutrennen und sollen nicht über Garderoben zugänglich sein. Geschlechtergetrennte Anlagen sind ab 6 Arbeitnehmenden erforderlich.
Waschgelegenheiten mit kaltem und warmem Wasser und Reinigungsmitteln müssen in den Garderoberäumen oder deren Nähe vorhanden sein.
Im Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) kommen rollstuhlgängige Anlagen in Betracht.
Anforderungen an Garderoben für Arbeitnehmende
|
Anzahl Arbeitnehmende,
gleichzeitig anwesend
|
Garderoben | Waschgelegenheit | Geschlechter-trennung |
|---|---|---|---|
| bis 5 | 1 | in der Nähe | nicht erforderlich |
| ab 6 | 2 | in Garderobe | erforderlich |
| bei schmutzender Tätigkeit | 2 | zusätzlich Duschen | erforderlich |
| Behinderte/Rollstuhlfahrer | besondere bauliche Massnahmen |
Weitere Informationen finden Sie in der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz.
Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
- Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3)
- Planungs- und Baugesetz (PBG)
- Besondere Bauverordnung l (BBV I)
- Hygieneverordnung (HyV)
- Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten
- Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich
- Leitfaden für die Erstellung und Einrichtung von Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich
- Vereinigung Schweiz. Sanitär- und Heizungsfachleute (VSSH), SI-Handbuch

