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Personal-Garderoben

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Planungsgrundlagen:

Es gelten

  • die baurechtlichen Bestimmungen,
  • das Arbeitsgesetz (ArG) mit zugehörigen Ausführungsverordnungen und 
  • das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG).

Weiter kommen auch

  • das Lebensmittelgesetz (LMG) und
  • die Hygieneverordnung (HyV) zur Anwendung.


Personalgarderoben sind in Betrieben leicht zugänglich vorzusehen. Das Gebäude soll dabei nicht verlassen werden. Die Räume sollen keinem anderen Zweck dienen. Für Beschäftigte, welche grosser Hitze oder Verschmutzung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind gelten besondere Bedingungen für Waschanlagen und Duschen. 

Die Grösse der Garderoben richtet sich nach der notwendigen Anzahl Schränke für jeden Beschäftigten und die gleichzeitige Benutzung. Pro Person kommen etwa 0.8 m2 zum Einsatz, ohne Einbezug der Waschanlagen.

Toiletten sind von den Garderoben durch Wände vollständig abzutrennen und sollen nicht über Garderoben zugänglich sein. Geschlechtergetrennte Anlagen sind ab 6 Arbeitnehmenden erforderlich.  

Waschgelegenheiten mit kaltem und warmem Wasser und Reinigungsmitteln müssen in den Garderoberäumen oder deren Nähe vorhanden sein.  

Im Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) kommen rollstuhlgängige Anlagen in Betracht.


Anforderungen an Garderoben für Arbeitnehmende

Anzahl Arbeitnehmende,
gleichzeitig anwesend
Garderoben Waschgelegenheit Geschlechter-trennung
bis 5 1 in der Nähe nicht erforderlich
ab 6 2 in Garderobe erforderlich
bei schmutzender Tätigkeit 2 zusätzlich Duschen erforderlich
Behinderte/Rollstuhlfahrer besondere bauliche Massnahmen

Weitere Informationen finden Sie in der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz.

Weitere Informationen finden Sie in der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz.


Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

  • Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3)
  • Planungs- und Baugesetz (PBG)
  • Besondere Bauverordnung l (BBV I)
  • Hygieneverordnung (HyV)
  • Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten
  • Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich
  • Leitfaden für die Erstellung und Einrichtung von Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich
  • Vereinigung Schweiz. Sanitär- und Heizungsfachleute (VSSH), SI-Handbuch


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Weitere Informationen

Kontakt

Stadt Zürich
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Energietechnik und Bauhygiene

Baubewilligungsverfahren
Walchestrasse 31
Postfach 3251
8021 Zürich
Telefon 044 412 20 86
Fax 044 363 78 50



Gesundheitsschutz & Hygiene

Energietechnik & Bauhygiene finden Sie auch unter:
Gesundes Bauen: Innenraumklima, Schadstoffe in Baumaterialien Arbeitssicherheit: Beratung, Kontrollen in Betrieben (ASA)

Mehr zum Thema

Amt für Baubewilligungen
Arbeitsinspektorat Stadt Zürich
EKAS Arbeitsicherheit
Leitfaden Gastwirtschaftsbetriebe, Kant. Drucksachen- und Materialzentrale, Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, Tel. 043 259 99 99, Fax: 043 259 99 98, info"at"kdmz.zh.ch