ABZ
WS Ruggächern, 2007
Baugenossenschaften, welche das Bauland von der Stadt Zürich im Baurechstvertrag erhalten, sind verpflichtet 0,35 - 1,5 % der Bausumme für Kunst und Bau aufzuwenden.
Dies regelt das StRB Nr. 1627 von 1962.
In diesem Zusammenhang unterstützt und berät die Fachstelle Kunst und Bau / öffentlicher Raum die Baugenossenschaften unentgeltlich beim Vorgehen und der Verfahrensdurchführung.
Kunst im öffentlichen Raum
Seit dem Jahr 2006 befasst sich eine vom Stadtrat
eingesetzte Arbeitsgruppe mit Kunst im öffentlichen Raum. Sie
erarbeitet Strategien für einen professionellen Umgang mit Kunst im
öffentlichen Raum.
Kunst
im öffentlichen Raum