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Medienmitteilungen
Der Stadtrat von Zürich
19. November 2008
Städtische Taxivorschriften
Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat eine Revision der städtischen Taxivorschriften. Anpassungen sind insbesondere nötig, weil das Binnenmarktgesetz diverse Änderungen erfahren hat.
Die geltenden Taxivorschriften sind seit dem 1. Juli 2001 in Kraft.
Insbesondere da das Bundesgesetz über den Binnenmarkt am 16.
Dezember 2005 diverse Änderungen erfahren hat, müssen die
städtischen Taxivorschriften angepasst werden.
Das Binnenmarktgesetz bezweckt, Marktzugangsbeschränkungen zu
beseitigen, die sich aus den unterschiedlichen Regelungen der
Kantone und Gemeinden ergeben. Wer ausserhalb der Stadt Zürich
bereits Taxifahrten angeboten hat, darf dies somit grundsätzlich
auch hier tun. Der freie Zugang zum Stadtzürcher Markt darf
Ortsfremden nur verweigert werden, wenn die Beschränkungen auch für
ortsansässige Personen gelten und diese zur Wahrung überwiegender
öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind. Im
Wesentlichen sollen die Taxivorschriften gemäss Antrag des
Stadtrates zuhanden des Gemeinderates in folgenden Punkten geändert
werden:
Betriebsbewilligungen
Berufserfahrung: Wer eine Betriebsbewilligung
beantragt, muss nicht mehr belegen können, dass er in den drei
Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung ununterbrochen
hauptberuflich im stadtzürcherischen Taxigewerbe tätig war. Aber:
Auch Auswärtige müssen über einen Taxiausweis verfügen – und diesen
erhält nur, wer die entsprechende Fachprüfung bestanden hat.
Leumund: Bewerbende müssen weiterhin über einen guten Leumund
verfügen. Der Begriff wird nun präzisiert: Über keinen guten
Leumund verfügt, wer in den letzten fünf Jahren vor der
Gesucheinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit
der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt
wurde oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie
Betriebsführung bietet.
Befristung: Taxibetriebsbewilligungen werden neu unbefristet
erteilt, um den administrativen Aufwand für Bewilligungsinhabende
und die Stadtpolizei zu reduzieren.
Finanzielle Verhältnisse: Betriebsbewilligungen werden nicht
mehr entzogen, wenn ein Konkurs oder eine fruchtlose Pfändung bei
natürlichen und juristischen Personen mit Betriebsbewilligung
vorliegt.
Strafbestimmungen
Neu wird mit Busse bestraft, wer Fahraufträge ab dem Gebiet
der Stadt Zürich an Chauffierende ohne Betriebsbewilligung und
Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt. Zweck der Strafbestimmung
ist der Schutz der Kundinnen und Kunden vor Taxifahrenden, die
Fahrten ab Zürich anbieten, aber nicht über die hierfür notwendigen
Ortskenntnisse verfügen.
Gebühren
Neu soll die Hälfte der Benützungsgebühren
rückvergütet werden, wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung
nachweisen, dass sie mindestens während des ganzen Kalenderjahres
(d.h. von Januar – Dezember) Taxifahrten ausschliesslich mit
vom kantonalen Strassenverkehrsamt anerkannten ökologischen
Fahrzeugen durchgeführt haben.
Thema: Transport und Verkehr
Organisationseinheit: Stadtrat

