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Auflagen und Bezugsberechtigung Tagesbewilligungen

Geltungsbereich
Die Bewilligung darf nur für die auf der Vorderseite vermerkten Fahrzeuge (Kontrollschild-Nummer) verwendet werden. Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Blauen Zonen aller Postleitzahlkreise.

Gültigkeit
Es muss für jeden Tag eine separate Bewilligung erstellt werden. Die Bewilligung gilt nur am aufgeführten Tag.

Korrekturen
Korrekturen sind nicht zulässig; das Kontrollpersonal der Stadtpolizei Zürich ist angewiesen, korrigierte Bewilligungen ohne weiteres als ungültig zu interpretieren und entsprechend zu handeln.

Anwendung
Die Bewilligung darf nur für leichte Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 1. Satz VTS) verwendet werden.

Dauer
Die Bewilligung berechtigt zum zeitlich unbeschränkten Parkieren des Fahrzeuges am aufgeführten Tag in allen Blauen Zonen der Stadt Zürich.

Sichtbarkeit
Die Bewilligung muss (anstelle der Parkscheibe) gemäss Art. 48 Abs. 4 SSV hinter der Frontscheibe angebracht werden. Sie muss von aussen jederzeit vollständig sichtbar sein.

Polizeiliche Anordnungen
Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht, polizeiliche Anordnungen - etwa temporär signalisierte Halteverbote - zu befolgen.

Entzug
Die Missachtung der vorliegenden Auflagen und Verwendungsvorschriften kann den sofortigen Entzug der Bewilligung zur Folge haben.

Strafverfahren bei Fälschungen
Die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgendeiner Weise abändern und dgl. oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.

Keine Rückvergütung
Bezogene Bewilligungen können nicht zurückvergütet werden.

Bezugsberechtigung
Natürliche und juristische Personen.

Weitere Informationen

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