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Öffnungszeiten, Freinächte....

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Hinausschiebung bzw. Aufhebung der Schliessungsstunde, Öffnungszeiten und Freinächte

Durch das kantonale Gastgewerbegesetz wird vorgeschrieben, dass Gastwirtschaftsbetriebe in der Zeit von 2400 bis 0500 Uhr geschlossen sein müssen. Die Gemeinden sind befugt, Ausnahmen zu bewilligen.

In der Stadt Zürich sind die öffentlichen Freinächte (nebst den speziell geregelten Feiertagen wie 1. August, Silvester, usw.) pro Betrieb auf 12 Anlässe pro Jahr beschränkt. Für geschlossene Veranstaltungen besteht kein Kontingent. Öffentliche Freinächte und geschlossene Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig.
Das Gesuch ist immer vor dem Anlass zu stellen.
Es besteht die Möglichkeit, eine dauernde Hinausschiebung bzw. Aufhebung der Schliessungsstunde zu beantragen. Über die Erteilung einer solchen Bewilligung entscheidet die Chefin Polizeibewilligungen auf Antrag der Fachgruppe Wirtschaft.


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