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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0253, 17.04.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Für nachstehenden Verkehrsweg ergehen folgende Verkehrsvorschriften:

Cramerstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 1;
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Badenerstrasse Nr. 79, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 7, gemäss örtlicher Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Cramerstrasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.10.1985: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr zwischen der Zufahrtsrampe beim Hause Nr. 16 und der Badenerstrasse (entspricht -4 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen den Liegenschaften Nrn. 1 und 11 (entspricht -4 Parkplätzen).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnungen ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.