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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0255, 17.04.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreise 3 und 4

Für nachstehende Verkehrswege ergehen folgende Verkehrsvorschriften:

Weststrasse, Kreis 3
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Trottoir entlang der Liegenschaft Nr. 75, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Trottoir entlang der Liegenschaft Nr. 133, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Zypressenstrasse, Kreis 3
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südöstlichen Trottoir gegenüber der Liegenschaft Zurlindenstrasse Nr. 275, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Erismannstrasse, Kreis 4
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 8, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Zypressenstrasse, Kreis 4
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaften Nr. 138 und Nr. 142, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Erismannstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 8 (entspricht -2 Parkplätzen); auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 10 (entspricht -1 Parkplatz).

Zypressenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaften Nr. 138 und Nr. 142 (entspricht -3 Parkplätzen).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnungen ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.