Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0324, 15.05.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 12
Für nachstehende Verkehrswege ergehen folgende Verkehrsvorschriften:
Anna-Häuptli-Weg
Fahrverbot
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen die Zufahrt zu den Liegenschaften:
zwischen den Liegenschaften Kat. Nrn. SW5930 und SW2172, gemäss örtlicher Signalisation.
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der Weg entlang der Südostseite der Einhausung
zwischen der Liegenschaft Ueberlandstrasse Nr. 64 und der Tulpenstrasse,
zwischen der Tulpen- und der Saatlenstrasse,
zwischen der Saatlenstrasse und der Liegenschaft Kat. Nr. SW5930,
zwischen der Liegenschaft Kat. Nr. SW2172 und der Herzogenmühlestrasse,
gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Otto-Nauer-Weg
Fahrverbot
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen zur Bewirtschaftung:
zwischen der Wallisellenstrasse und der Zugangsrampe zum Ueberlandpark entlang der Liegenschaften Dreispitz Nrn. 145-209, gemäss örtlicher Signalisation.
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der Weg entlang der Nordwestseite der Einhausung
zwischen der Zugangsrampe zum Ueberlandpark entlang der Liegenschaften Dreispitz Nrn. 145-209 und der Saatlenstrasse,
zwischen der Saatlen- und der Schörlistrasse,
gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Saatlenstrasse
Fahrverbot
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen die Zufahrt zu den Liegenschaften:
auf der Nebenfahrbahn nordöstlich der Saatlenstrasse zwischen der Luegislandstrasse und dem Anna-Häuptli-Weg, gemäss örtlicher Signalisation.
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der baulich abgetrennte Weg entlang der Zugangsrampe zum Ueberlandpark von der Liegenschaft Luegislandstrasse Nr. 55 bis zum Anna-Häuptli-Weg;
der baulich abgetrennte Weg entlang der Zugangsrampe zum Ueberlandpark vom Herbstweg bis zum Otto-Nauer-Weg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Schörlistrasse
Fahrverbot
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen die Zufahrt zu den Liegenschaften:
zwischen Herbstweg und Ueberlandstrasse/ Otto-Nauer-Weg, gemäss örtlicher Signalisation.
Tulpenstrasse
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
die Tulpenstrasse zwischen dem Tulpenweg und dem Anna-Häuptli-Weg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Ueberlandpark
Fahrverbot
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen zur Bewirtschaftung:
im Ueberlandpark auf dem Dach der Einhausung Schwamendingen (Schöneichtunnel bis Autobahnkreuz Zürich-Ost);
auf der Zugangsrampe zum Park am südwestlichen Ende der Einhausung entlang der Liegenschaften Ueberlandstrasse Nrn. 58/ 60/ 62;
auf der vom Herbstweg abgehenden Zugangsrampe zum Park am südwestlichen Fahrbahnrand der Saatlenstrasse;
auf der von der Luegislandstrasse abgehenden Zugangsrampe zum Park am südwestlichen Fahrbahnrand der Saatlenstrasse, inklusive der platzartigen Fläche auf Höhe der Liegenschaft Luegislandstrasse Nr. 55;
auf der Zugangsrampe zum Park am nordöstlichen Ende der Einhausung entlang der Liegenschaften Dreispitz Nrn. 145 - 209;
auf der Zugangsrampe zum Park am nordöstlichen Ende der Einhausung bei der Verzweigung Ueberland-/ Herzogenmühle-/ Aubruggstrasse;
gemäss örtlicher Signalisation.
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der Weg im Ueberlandpark am südwestlichen Ende der Einhausung zwischen der Zugangsrampe entlang der Liegenschaften Ueberlandstrasse Nrn. 58, 60, 62 und der Zugangsrampe entlang des Anna-Häuptli-Weges;
die Zugangsrampe zum Park entlang des Anna-Häuptli-Weges am südwestlichen Ende der Einhausung, gemäss örtlicher Signalisation.
Ueberlandstrasse
Fahrverbot
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen die Zufahrt zu den Liegenschaften:
von der Schörlistrasse bis zur Liegenschaft Ueberlandstrasse Nr. 62, gemäss örtlicher Signalisation.
Unbenannter Zugangsweg zum Anna-Häuptli-Weg
Gemeinsamer Rad-/Fussweg
Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
der unbenannte, baulich abgetrennte Weg nördlich der Winterthurerstrasse zwischen der Verzweigung Frohburg-/ Winterthurerstrasse und dem Anna-Häuptli-Weg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Anna-Häuptli-Weg
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 7.2.2022: Fahrverbot. Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste und Zufahrt zu den Liegenschaften: zwischen der Liegenschaft Ueberlandstrasse Nr. 64 und der Tulpenstrasse, zwischen der Tulpen- und der Saatlenstrasse, zwischen der Saatlen- und der Herzogenmühlestrasse.
Otto-Nauer-Weg
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 7.2.2022: Fahrverbot. Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste und Zufahrt zu den Liegenschaften: zwischen der Wallisellen- und der Saatlenstrasse, zwischen der Saatlen- und der Schörlistrasse.
Saatlenstrasse
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 7.2.2022: Fahrverbot. Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste und Zufahrt zu den Liegenschaften: auf dem baulich abgetrennten Weg entlang der Zugangsrampe zur Parkanlage «Ueberlandpark» von der Liegenschaft Luegislandstrasse Nr. 55 bis zum Anna-Häuptli-Weg; auf der platzartigen Fläche am Fusse der Zugangsrampe zur Parkanlage «Ueberlandpark» auf Höhe der Liegenschaft Luegislandstrasse Nr. 55; auf dem baulich abgetrennten Weg entlang der Zugangsrampe zur Parkanlage «Ueberlandpark» vom Herbstweg bis zum Otto-Nauer-Weg; auf der Nebenfahrbahn nordöstlich der Saatlenstrasse zwischen der Luegislandstrasse und dem Anna-Häuptli-Weg; auf der Nebenfahrbahn nordöstlich der Saatlenstrasse gegenüber der Einmündung des Herbstweges bis zum Otto-Nauer-Weg.
Schörlistrasse
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 7.2.2022: Fahrverbot. Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste und Zufahrt zu den Liegenschaften: zwischen dem Herbstweg und der Einmündung in die Ueberlandstrasse bzw. in den Otto-Nauer-Weg.
Tulpenstrasse
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 7.2.2022: Fahrverbot. Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste und Zufahrt zu den Liegenschaften: zwischen dem Tulpenweg und dem Anna-Häuptli-Weg.
Ueberlandpark
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 7.2.2022: Fahrverbot. Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste: für die Parkanlage «Ueberlandpark» auf dem Dach der Einhausung Schwamendingen (Schöneichtunnel bis Autobahnkreuz Zürich-Ost), für die Zugangsrampe zum Park am südwestlichen Ende der Einhausung (Schöneichtunnel, entlang der Liegenschaften Ueberlandstrasse Nrn. 58, 60 und 62), für die beiden Zugangsrampen zum Park am südwestlichen Fahrbahnrand der Saatlenstrasse, für die Zugangsrampe zum Park entlang der Liegenschaften Dreispitz Nrn. 145-209, für die Zugangsrampe am nordöstlichen Ende der Einhausung (Autobahnkreuz Zürich-Ost).
Ueberlandstrasse
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 7.2.2022: Fahrverbot. Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste und Zufahrt zu den Liegenschaften: von der Schörlistrasse bis zur Liegenschaft Ueberlandstrasse Nr. 62, gemäss örtlicher Signalisation.
Unbenannter Zugangsweg zum Anna-Häuptli-Weg
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 7.2.2022: Fahrverbot. Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste und Zufahrt zu den Liegenschaften: auf dem unbenannten Weg entlang dem nördlichen Fahrbahnrand der Winterthurerstrasse zwischen der Verzweigung Frohburg-/Winterthurerstrasse und dem Anna-Häuptli-Weg.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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